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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Georgischer Staatsbürger aus Abchasien erhält keinen vorübergehenden Schutz: Sichere Rückkehr nach Georgien trotz Gesundheitsproblemen zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)

Datum
31.08.2026
Geschäftsnummer
D-2251/2022
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 4 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 45 AsylG Art. 47 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 75 AsylV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein georgischer Staatsbürger aus Abchasien, der seit rund dreissig Jahren in der Ukraine lebte und dort eine Niederlassungsbewilligung besass, reiste im März 2022 wegen des Krieges in die Schweiz ein und beantragte vorübergehenden Schutz. Er leidet an chronischen Erkrankungen, benötigt regelmässige Medikamente und hat seine Tochter sowie seine Ex-Frau in der Ukraine zurückgelassen. In Georgien verfügt er lediglich über eine Schwester in Tiflis und einen Freund in Kutaisi, bei denen er jedoch nicht dauerhaft unterkommen könnte. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an, da eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Georgien möglich sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe in Georgien eine existenzielle Notlage aufgrund fehlender medizinischer Versorgung, sozialer Kontakte und beruflicher Perspektiven.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.

Der Beschwerdeführer erfüllt keine der Kategorien der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine. Als georgischer Staatsangehöriger ohne ukrainischen Schutzstatus fällt er nicht unter die geschützten Personengruppen. Zwar verfügt er über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, doch ist eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat Georgien möglich. Georgien gilt als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, und es liegen keine Hinweise auf individuelle Verfolgung vor. Die Herkunft aus dem abtrünnigen Gebiet Abchasien steht einer Niederlassung in anderen Regionen Georgiens nicht entgegen; als intern Vertriebener (IDP) kann er staatliche Unterstützung beanspruchen.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt keine existenzielle medizinische Notlage vor. Der Beschwerdeführer leidet zwar an chronischen Erkrankungen, doch ist in Georgien eine adäquate medizinische Weiterbehandlung möglich. Das georgische Gesundheitssystem bietet Zugang zu Originalpräparaten und Generika westeuropäischer Standards, und alle verschriebenen Medikamente sind ersetzbar. Zudem besteht Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung im Rahmen des Sozialhilfeprogramms für Arme sowie auf medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV. Soziale Anknüpfungspunkte in Tiflis und Kutaisi bieten erste Anlaufstellen, und seine langjährige Arbeitserfahrung ermöglicht grundsätzlich eine Reintegration. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist somit nicht gegeben.

Die Wegweisung aus dem gesamten Schengen-Raum ist rechtmässig, da sie als Entfernungsmassnahme und nicht als Fernhaltemassnahme zu qualifizieren ist. Weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 FoK noch Art. 8 EMRK stehen dem Vollzug entgegen, da keine familiären Bindungen in der Schweiz bestehen und keine Gefahr unmenschlicher Behandlung droht. Der Vollzug ist zudem möglich, da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich die nötigen Reisedokumente selbst zu beschaffen.

Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von Fr. 2'135.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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