Ukrainische Familie mit deutschem Schutztitel: Vorübergehender Schutz in Schweiz verneint wegen valabler Schutzalternative in Deutschland (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-5668/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Eine ukrainische Staatsangehörige und ihre beiden Kinder beantragten am 13. Dezember 2023 in der Schweiz vorübergehenden Schutz gemäss Art. 4 AsylG. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Gesuche am 26. Juni 2025 ab und verfügte die Wegweisung nach Deutschland, wo die Familie zuvor einen bis 2024 gültigen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besessen hatte. Die deutschen Behörden hatten ein Rückübernahmeersuchen zwar abgelehnt, da der Titel zwischenzeitlich abgelaufen war. Die Beschwerdeführenden machten geltend, das SEM habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht über diese Ablehnung informiert und die Möglichkeit einer erneuten Schutzgewährung in Deutschland nicht geprüft. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie hilfsweise die Rückweisung zur vollständigen Abklärung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes sowie die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland.
Die Beschwerdeführenden verfügten in Deutschland über einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, der auf der EU-Richtlinie 2001/55/EG beruhte und als dem schweizerischen Status S gleichwertig gilt. Zwar war dieser Titel zum Zeitpunkt des Rückübernahmeersuchens abgelaufen, doch geht das Gericht davon aus, dass Deutschland aufgrund der fortgeltenden EU-Beschlüsse den Schutzstatus bei einer Rückkehr reaktivieren würde. Die freiwillige Ausreise aus Deutschland und eine spätere Einreise in die Ukraine stehen einer erneuten Schutzgewährung nicht entgegen. Da eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat besteht, sind die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 AsylG).
Hinsichtlich der formellen Rügen stellt das Gericht fest, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der ablehnenden Antwort Deutschlands geheilt ist, da die Beschwerdeführenden sich vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend äussern konnten und dieses den Sachverhalt frei überprüft (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG). Auch das Fehlen einer Zwangsmittelandrohung in der Wegweisungsverfügung ist unschädlich, da der Vollzug noch nicht konkret bevorsteht.
Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist zulässig, zumutbar und möglich. Deutschland hält seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus EMRK, FK und FoK ein, sodass kein Refoulement-Verbot verletzt wird (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK). Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit für EU-Staaten wurde nicht widerlegt, und die Beschwerdeführerin besitzt eine gültige Identitätskarte für die Einreise (Art. 83 Abs. 1-5 AIG, Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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