Ukrainerin mit tschechischem Schutzvisum: Vorübergehender Schutz verweigert, valable Schutzalternative in Tschechien bejaht (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- E-8197/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 4 AsylG Art. 5 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine ukrainische Staatsangehörige, die am 18. Juni 2024 im Bundesasylzentrum ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellte, verfügte über einen bis zum 31. März 2025 gültigen Aufenthaltstitel für Tschechien mit dem Code D/DO/667. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der tschechische Titel sei erloschen und es liege keine Rückübernahmezustimmung vor. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines amtlichen Rechtsbeistands.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Kategorien der Allgemeinverfügung fällt, jedoch aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
Entscheidend war, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien eine valable Schutzalternative besitzt. Der Visumcode D/DO/667 belegt die Erteilung eines dem Schweizer Status S gleichwertigen Titels gemäss Richtlinie 2001/55/EG. Zwar ist davon auszugehen, dass dieser Titel aktuell abgelaufen ist, doch ist Tschechien aufgrund der EU-Bestimmungen weiterhin verpflichtet, vorübergehenden Schutz zu gewähren, da der Rat der Europäischen Union die Verlängerung bis zum 4. März 2027 beschlossen hat. Gemäss Koordinationsurteil D-4601/2025 besteht hinreichende Gewissheit, dass der Schutzstatus bei Rückkehr reaktiviert oder neu erteilt wird. Eine explizite Rückübernahmezusicherung ist nicht erforderlich; das SEM verletzte somit seine Abklärungspflicht nicht.
Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug nach Tschechien hielt das Gericht fest, dass Tschechien als Signatarstaat der EMRK, der Flüchtlingskonvention und der Folterkonvention seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Ein Refoulement-Verbot wird nicht verletzt. Zudem greift die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung in einen EU-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. VVWAL. Die Beschwerdeführerin brachte keine Umstände vor, die diese Vermutung widerlegen könnten, insbesondere keine existenzielle Notlage. Da der Vollzug möglich und zumutbar ist, scheidet eine vorläufige Aufnahme aus.
Trotz der Abweisung der Beschwerde verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, da der Beschwerdeführerin zuvor die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war und keine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist. Dem amtlichen Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 1'170.– zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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