Berichtigung ZEMIS-Geburtsdatum bei somalischem Asylsuchenden: Angegebenes Datum trotz fehlender Papiere wahrscheinlicher als Eintrag (Art. 41 DSG)
- Datum
- 12.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-695/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 BGIAA Art. 2 BGIAA Art. 6 DSG Art. 41 DSG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein somalischer Asylsuchender beantragt beim Bundesverwaltungsgericht die Berichtigung seines im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdatums. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte das Datum aufgrund eines Altersgutachtens und einer Registrierung in Italien geändert und einen Bestreitungsvermerk angebracht. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten beweise seine Volljährigkeit nicht und das italienische Datum sei fiktiv. Er stützt sich auf widerspruchsfreie eigene Angaben, biografische Details wie die erste Teilnahme am Ramadan sowie länderspezifische Umstände bezüglich fehlender Identitätspapiere in Somalia.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das SEM an, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen.
Die Vorinstanz konnte weder die Richtigkeit des eingetragenen noch diejenige des neuen Datums zweifelsfrei beweisen. Gemäss Art. 41 Abs. 4 DSG ist in diesem Fall jenes Datum zu wählen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Das Gericht gewichtet die medizinischen Befunde des Altersgutachtens anders als das SEM: Da die begutachtende Fachperson die Volljährigkeit nicht abschliessend feststellte, stellt das Gutachten kein klares Indiz für die Volljährigkeit dar. Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers widerspruchsfrei und plausibel. Seine Aussagen zum Schulbesuch und zu den Altersabständen der Geschwister stimmen rechnerisch mit seinem angegebenen Geburtsjahr überein. Besonders überzeugend ist seine Schilderung der ersten Teilnahme am Ramadan im März/April 2023, da dieses Datum tatsächlich mit dem Mondkalender übereinstimmt und er sich kaum an ein falsches Datum erinnern würde. Zudem ist das Fehlen von Identitätspapieren im somalischen Kontext üblich und kein Indiz gegen die Minderjährigkeit. Das in Italien registrierte Datum „1. Januar“ wird als behördenübliche Fiktion gewertet. In der Gesamtwürdigung gemäss Art. 6 Abs. 5 DSG und Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG erscheint das angegebene Geburtsdatum deutlich wahrscheinlicher als der ZEMIS-Eintrag.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Ihm wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zugesprochen, wobei mangels eingereichter Kostennote die Festsetzung aufgrund der Aktenlage nach Art. 14 Abs. 2 VGKE erfolgt.
Entscheidend ist die Anwendung der Beweisregeln bei unklarer Altersfeststellung im Asylbereich: Wenn weder das alte noch das neue Datum bewiesen werden kann, gebietet das Datenschutzgesetz die Wahl der wahrscheinlichsten Variante, wobei länderspezifische Realitäten und die Plausibilität biografischer Angaben stärker wiegen können als unsichere medizinische Schätzwerte.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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