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Justizze. Art. 41 DSG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Guinea beantragt Berichtigung Geburtsdatum in ZEMIS: Eingetragenes Datum bleibt wegen fehlender Nachweise bestehen (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
D-6165/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 AsylG Art. 41 DSG

Zusammenfassung

Ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Guinea beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Berichtigung seines im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdatums. Er stützte sich dabei auf eine Geburtsurkunde, einen Schülerausweis sowie ein forensisches Altersgutachten, welches seine Minderjährigkeit zwar nicht ausschloss, aber auch nicht bewies. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte das Geburtsdatum aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers und der geringen Beweiskraft der vorgelegten Dokumente angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und begehrte die Aufhebung des ZEMIS-Eintrags sowie die Anordnung vorläufiger Massnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den im ZEMIS eingetragenen Geburtstag sowie den Bestreitungsvermerk. Die Richter hielten fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG nicht genügt habe, da er keine rechtsgenügenden Identitätspapiere zur Untermauerung seines behaupteten Geburtsdatums vorlegen konnte.

Die in Kopie eingereichte Geburtsurkunde und der Schülerausweis wurden als nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar eingestuft, weshalb ihnen selbst im Originalfall nur ein geringer Beweiswert zukomme. Zudem vermochte das forensische Altersgutachten das angegebene Alter auszuschliessen, ohne die Volljährigkeit zweifelsfrei zu beweisen. Da weder die Richtigkeit des eingetragenen noch des behaupteten Datums sicher bewiesen werden konnte, wandte das Gericht die Beweisregeln des Datenschutzgesetzes an. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG und Art. 41 Abs. 4 DSG ist bei Nichtbeweisbarkeit dasjenige Datum beizubehalten, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint. Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers – insbesondere sein Unwissen über das eigene Alter während der Schulzeit trotz angeblicher regelmässiger Kontrolle durch Lehrpersonen – erachtete das Gericht das vom SEM eingetragene Datum als deutlich wahrscheinlicher.

Ein Antrag auf mündliche Einvernahme wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatte und eine Befragung die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Datums nicht erhöht hätte. Hinsichtlich der Kosten wurde der Beschwerdeführer aufgrund der bereits gewährten unentgeltlichen Prozessführung von der Zahlung befreit.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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