Justizze.

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Justizze. Art. 41 DSG

Bundesverwaltungsgericht

Afghanischer Asylsuchender beantragt Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS: Minderjährigkeit nicht bewiesen, Eintrag mit Bestreitungsvermerk bestätigt (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
E-4381/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 BGIAA Art. 2 BGIAA Art. 6 DSG Art. 41 DSG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger reichte am 6. April 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und gab dabei an, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ordnete ein rechtsmedizinisches Altersgutachten an, welches ein Mindestalter ergab, das mit der behaupteten Minderjährigkeit nicht vereinbar war, diese aber auch nicht ausschloss. Da der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorlegte und seine Angaben zur Biografie vage sowie teilweise widersprüchlich blieben, passte das SEM sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf einen volljährigen Wert an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung an und verlangte die Feststellung seiner Minderjährigkeit bzw. hilfsweise die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro minore.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den ZEMIS-Eintrag mit dem vom SEM festgelegten Geburtsdatum und dem angebrachten Bestreitungsvermerk.

Die Beschwerde ist unbegründet, da der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von ihm gewünschten Geburtsdatums nicht nachweisen konnte. Er legte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine Identitätspapiere vor. Eine nachträglich eingereichte Fotografie einer Tazkira besitzt keinen ausreichenden Beweiswert, da solche Dokumente oft nur auf Schätzungen basieren, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und der Beschwerdeführer zuvor explizit angegeben hatte, nie Ausweispapiere besessen zu haben. Zudem waren seine Aussagen zur eigenen Biografie unsubstantiiert; er konnte weder sein Alter während des Koranschulbesuchs noch das Alter seiner Geschwister benennen und relativierte seine eigene Altersangabe später selbst. Gegen die behauptete Minderjährigkeit spricht insbesondere die Registrierung in Griechenland mit einem Geburtsdatum, das auf Volljährigkeit hindeutet, sowie widersprüchliche Angaben über Verwandte im Ausland.

Das rechtsmedizinische Altersgutachten vermag die Zweifel nicht auszuräumen. Zwar ist es schlüssig erstellt, doch sprechen die Ergebnisse der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung weder eindeutig für die vom SEM angenommene Volljährigkeit noch für die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung obliegt es der gesuchstellenden Person, die Richtigkeit der berichtigten Daten zu beweisen. Gelingt dies keiner Partei, ist jenes Datum einzutragen oder zu belassen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Art. 41 Abs. 3 und 4 DSG). In der Gesamtwürdigung aller Indizien ist das vom SEM festgestellte Geburtsdatum als wahrscheinlicher anzusehen. Der Verweis auf den Grundsatz in dubio pro minore greift nicht, da eine entsprechende Beweisregel dem Datenschutzrecht fremd ist.

Da die Beschwerdeaussichten als nicht gegeben beurteilt wurden, sind auch die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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