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Justizze. Art. 41 DSG

Bundesverwaltungsgericht

Afghanischer Asylsuchender beantragt ZEMIS-Geburtsdatumsberichtigung: Medizinisches Gutachten widerlegt Minderjährigkeit, Eintrag mit Bestreitungsvermerk belassen (Art. 41 DSG)

Datum
07.09.2026
Geschäftsnummer
F-5106/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 BGIAA Art. 2 BGIAA Art. 6 DSG Art. 32 DSG Art. 41 DSG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Asylsuchender bestritt das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Geburtsdatum und begehrte dessen Berichtigung auf einen späteren Termin, um seine Minderjährigkeit zu bestätigen. Er stützte sich dabei auf eine Tazkera-Kopie, einen Impfausweis sowie kulturelle Besonderheiten in Afghanistan bezüglich der Datierung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte das Geburtsdatum aufgrund einer medizinischen Altersschätzung angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe die Beweispflicht verletzt und das Kindeswohl nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschliesslich die datenschutzrechtliche Frage der Richtigkeit der ZEMIS-Eintragung getrennt vom parallel laufenden Dublin-Nichteintretensverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die ZEMIS-Dateneintragung ab und bestätigte das angepasste Geburtsdatum samt Bestreitungsvermerk. Die Vorinstanz trug gemäss Art. 2 BGIAA und Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung die Beweislast für die Richtigkeit der erfassten Daten, während der Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit seines behaupteten Datums darlegen musste. Da der Beschwerdeführer keine Original-Identitätspapiere vorlegte und die eingereichten Kopien der Tazkera sowie des Impfausweises keinen ausreichenden Beweiswert hatten, konnte er seine Angaben nicht verifizieren. Zudem widersprachen seine Aussagen zum Geburtsdatum und zur Kenntnisnahme desselben sich gegenseitig, was durch den Verweis auf den kulturellen Kontext bei achtjähriger Schulbildung nicht plausibel erklärt wurde.

Entscheidend war die medizinische Altersschätzung nach dem 3-Säulen-Modell, deren Ergebnisse ein Mindestalter ergaben, das mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Datum unvereinbar war, jedoch mit dem von der Vorinstanz festgelegten Datum übereinstimmte. Gemäss Art. 6 Abs. 5 DSG und Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG durfte bei fehlendem Nachweis der Richtigkeit keines der Daten bearbeitet werden; da jedoch Namen und Geburtsdaten für öffentliche Aufgaben zwingend erforderlich sind, überwog das öffentliche Interesse. Folglich wurde das wahrscheinlichere Datum unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks gemäss Art. 41 Abs. 4 DSG belassen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Verfahrenskosten von CHF 750 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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