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Justizze. Art. 41 DSG

Bundesverwaltungsgericht

Berichtigung ZEMIS-Geburtsdatum afghanische Asylsuchende: Volljährigkeit wahrscheinlicher, Eintrag mit Bestreitungsvermerk belassen (Art. 41 Abs. 4 DSG)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
E-1520/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 BGIAA Art. 2 BGIAA Art. 6 DSG Art. 41 DSG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG

Zusammenfassung

Eine afghanische Asylsuchende beantragt beim Bundesverwaltungsgericht die Berichtigung ihres im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdatums, da sie sich für minderjährig hält. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte das Datum aufgrund griechischer Ausweisdokumente und eines medizinischen Altersgutachtens angepasst und einen Bestreitungsvermerk angebracht. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf eigene Angaben, einen eingereichten Impfausweis sowie entwicklungspsychologische Berichte einer Sozialarbeiterin und einer Klassenlehrperson. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie diese Berichte nicht ausreichend gewürdigt habe, und beruft sich auf den Grundsatz in dubio pro minore.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den bestehenden ZEMIS-Eintrag mit Bestreitungsvermerk. Das Gericht übt uneingeschränkte Kognition aus und prüft die Verfügung auf Rechtsverstösse sowie unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 49 VwVG.

Im datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahren obliegt es grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die Richtigkeit der gewünschten Änderung zu beweisen, während die Behörde im Bestreitungsfall die Richtigkeit der bearbeiteten Daten nachweisen muss. Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Daten bewiesen werden, sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor, wobei dasjenige Datum zu belassen oder einzutragen ist, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint. Eine Beweisregel zugunsten der Minderjährigkeit (in dubio pro minore) findet im Datenschutzrecht keine Anwendung; massgeblich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Die Beschwerdeführerin vermochte die Richtigkeit ihres behaupteten Geburtsdatums nicht glaubhaft zu machen. Ihre Altersangaben wurden im Verfahrensverlauf opportunistisch angepasst, und der eingereichte Impfausweis erwies sich aufgrund logischer Unvereinbarkeiten als Fälschung. Demgegenüber spricht das in Griechenland registrierte Geburtsdatum innerhalb der forensischen Altersschätzung liegend für die vom SEM angenommene Volljährigkeit. Auch die entwicklungspsychologischen Berichte vermögen diese Einschätzung nicht zu widerlegen, zumal subjektive Beurteilungen aus dem Umfeld der betroffenen Person allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen. Da das im ZEMIS eingetragene Datum als wahrscheinlicher angesehen wird, ist der Eintrag mit Bestreitungsvermerk zu belassen.

Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen, da der Beschwerdeführerin bereits mit Instruktionsverfügung die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage ersichtlich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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