Justizze.

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Justizze. Art. 5 DSG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Somalia beantragt Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS: Vorinstanzliche Annahme der Volljährigkeit ungenügend begründet, Beschwerde gutgeheissen (Art. 5 Abs. 2 DSG)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
D-2029/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 BGIAA Art. 2 BGIAA Art. 5 DSG Art. 25 DSG Art. 5 VwVG Art. 19 ZEMIS

Zusammenfassung

Ein somalischer Asylsuchender, der am 30. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und sich dabei als minderjährig bezeichnete, beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Berichtigung seines im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdatums. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte das Datum zuvor auf einen späteren Zeitpunkt geändert, da es die Volljährigkeit des Beschwerdeführers für wahrscheinlicher hielt als seine Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer machte geltend, das forensische Altersgutachten sowie seine konsistenten Angaben und die Behandlung als Minderjähriger im Erstzustandsstaat C_______ würden seine Minderjährigkeit stützen, während das SEM widersprüchliche Aussagen und strategisches Verhalten annahm.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das SEM an, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte frühere Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen, dass die Volljährigkeit wahrscheinlicher ist als die Minderjährigkeit.

Entscheidend ist, dass das forensische Altersgutachten vom 25. November 2025 die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit notwendiger Sicherheit belegt und das Mindestalter lediglich bei (...) Jahren liegt, was mit der behaupteten Minderjährigkeit vereinbar ist. Zwar bestehen gewisse Unstimmigkeiten in den biografischen Angaben des Beschwerdeführers, diese sind jedoch angesichts seines damaligen Alters von (...) bis (...) Jahren und der zeitlichen Distanz nicht entscheidend. Für die Richtigkeit des geltend gemachten Geburtsdatums spricht vielmehr, dass der Beschwerdeführer dieses Datum stets konsistent angegeben hat, einschliesslich bei der Registrierung in C_______, wo er als Minderjähriger behandelt wurde. Zudem war er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 20. März 2026 ohnehin kurz vor der Volljährigkeit, weshalb ein Motiv zur Vorteilserlangung durch Falschangaben entfällt. Nach der Gesamtwürdigung der Beweislage ist das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum im Verhältnis zum im ZEMIS eingetragenen Datum als das wahrscheinlichere zu betrachten.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG besteht bei Unrichtigkeit der Daten ein absoluter Anspruch auf Berichtigung. Da die Richtigkeit des neuen Datums wahrscheinlicher ist, sind die bisherigen Angaben zu korrigieren. Die Kognition richtet sich nach Art. 49 VwVG, wobei die Beweislastverteilung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 DSG sowie Art. 12 und 13 Abs. 1 Bst. a VwVG massgebend ist.

Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'150.– zugesprochen, die mangels eingereichter Kostennote aktenmässig gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE festgesetzt wurde.

Besonders beachtenswert ist die Gewichtung des forensischen Altersgutachtens: Ein Gutachten, das die Volljährigkeit nicht sicher ausschliesst, aber ein Mindestalter unterhalb der Volljährigkeit bestätigt, kann nicht pauschal als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden, wenn andere Elemente wie konsistente Angaben und die Behandlung im Ausland für die Minderjährigkeit sprechen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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