Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 41 DSG

Bundesverwaltungsgericht

Berichtigung Geburtsdatum ZEMIS verneint: Kopie Geburtsurkunde ohne Beweiswert, widersprüchliche Angaben (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
F-7253/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 DSG Art. 41 DSG Art. 49 VwVG Art. 1 ZEMIS

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus Burkina Faso beantragt beim Bundesverwaltungsgericht die Berichtigung seines im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdatums. Er macht geltend, dass das dort hinterlegte Datum unrichtig sei und stützt sich dabei auf eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie auf seine eigenen Aussagen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte das Geburtsdatum nach einer medizinischen Altersabklärung angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, da die Identität und das Alter des Gesuchstellers nicht zweifelsfrei geklärt werden konnten. Der Beschwerdeführer verlangt die Korrektur des Eintrags auf ein anderes Datum desselben Jahres und beanstandet die Beweiskraft der vorinstanzlichen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den im ZEMIS eingetragenen Geburtstag mit Bestreitungsvermerk. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde besitzt keinen ausreichenden Beweiswert, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweist, leicht fälschbar ist und der Beschwerdeführer deren Herkunft nicht plausibel erklären kann; zudem steht seine Behauptung, die Mutter habe ihm die Kopie geschickt, im Widerspruch zu früheren Aussagen über den Verlust aller Dokumente. Auch die übrigen Angaben zum Lebenslauf und Alter waren widersprüchlich und nicht überprüfbar, weshalb die Glaubwürdigkeit der neuen Datumsangabe stark beeinträchtigt ist.

Zwar sind sowohl das eingetragene als auch das beanspruchte Geburtsdatum mit dem Ergebnis der medizinischen Altersschätzung vereinbar, doch lässt sich keines der beiden Daten als wahrscheinlicher erweisen. Da die Unrichtigkeit des bestehenden Eintrags nicht erstellt ist, besteht kein Anspruch auf Berichtigung gemäss Datenschutzrecht. Stattdessen ordnet das Gericht an, das neu vorgebrachte Datum als weitere Nebenidentität im System zu erfassen, um dem öffentlichen Interesse an der Datenbearbeitung Rechnung zu tragen. Von einer Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung wird abgesehen, da die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide