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Justizze. Art. 7 AsylV

Bundesverwaltungsgericht

Afghanischer Asylsuchender bestreitet Geburtsdatum: Ungenügende Sachverhaltsfestellung, Rückweisung zur Anordnung medizinischer Altersabklärung (Art. 7 Abs. 1 AsylV)

Datum
25.08.2026
Geschäftsnummer
D-7966/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 7 AsylV Art. 41 DSG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger reichte am 8. Juli 2025 ein Asylgesuch ein und gab dabei ein bestimmtes Geburtsdatum an, welches seine Minderjährigkeit begründen sollte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stufte die Altersangaben nach der Erstbefragung als vage und widersprüchlich ein und lehnte eine Berichtigung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ab, wobei es einen Bestreitungsvermerk anbrachte. Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es trotz eingereichter Kopien einer Tazkira und eines Impfausweises sowie kultureller Besonderheiten auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens verzichtet habe. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung der Sache sowie die Anweisung, ihn als Minderjährigen zu behandeln und angemessen unterzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurück, während der Antrag auf spezifische Unterbringungsanweisungen abgewiesen wird.

Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Zwar vermag der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu belegen, da die eingereichte Tazkira-Kopie als unsicher gilt und auffällige Übereinstimmungen beim Ausstellungsdatum aufweist. Dennoch lassen sich aus seinen Aussagen keine eindeutigen Hinweise auf Volljährigkeit ableiten. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer müsse sein Geburtsdatum spätestens bei der Tazkira-Ausstellung gekannt haben, überzeugt nicht, da davon auszugehen ist, dass ein Kind damals von Erwachsenen begleitet wurde. Auch die Angaben zum Schulbesuch erscheinen vor dem Hintergrund des traditionellen Schulbeginns in Afghanistan im März plausibel. Das äussere Erscheinungsbild ist aufgrund der dürftigen Aktenlage nicht geeignet, die Minderjährigkeit auszuschliessen.

Da die bestehende Aktenlage keine zuverlässige Beantwortung der Altersfrage zulässt und weiterhin Zweifel bestehen, war der Verzicht auf weitere Abklärungen rechtsfehlerhaft. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 ist nunmehr eine medizinische Altersabklärung anzuordnen, um die bestehenden Unsicherheiten auszuräumen. Diese Abklärung kann nicht im Beschwerdeverfahren selbst durchgeführt werden, weshalb die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts zurückgewiesen wird. Der Antrag auf Behandlung als Minderjähriger und entsprechende Unterbringung wird hingegen abgewiesen, da der Beschwerdeführer sich aktuell bereits in einer Unterkunft für Jugendliche befindet und seine Rechtsvertretung die aktuelle Unterbringung nicht bemängelt hat.

Aufgrund dieses Ausgangs werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Rechtsvertretung als unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 102h AsylG gewährt wurde und deren Leistungen vom Bund entschädigt werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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