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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Ägypten reicht gefälschtes Todesurteil und Diplom ein: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)

Datum
03.05.2019
Geschäftsnummer
E-6619/2017
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AI Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 27 VwVG Art. 28 VwVG

Zusammenfassung

Ein ägyptischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und behauptete, als Mitglied der Partei „Hurriya wal-Adala“ politisch verfolgt worden zu sein; er führte ein angebliches Todesurteil des Kriminalgerichts in E._______ vom (…) 2014 sowie ein Universitätsdiplom als Beweismittel an. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung, weil die vorgelegten Dokumente als gefälscht eingestuft wurden und die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er machte geltend, das Urteil sei echt, die zweite Ehe sei vergessen worden und das Diplom sei nicht gefälscht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorinstanz hatte die Flüchtlingseigenschaft verneint, weil die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie des Urteils des Kriminalgerichts in E._______ vom (…) 2014 nach Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kairo als gefälscht erwiesen wurde: Der Name des Beschwerdeführers war an die Stelle des tatsächlich verurteilten (…) gesetzt worden, ohne dass dieser im Register der Angeklagten oder auf der Liste der Beschuldigten erscheint. Zudem hatte der Beschwerdeführer verschwiegen, dass er mit einer zweiten Frau verheiratet ist, und das eingereichte Universitätsdiplom erwies sich ebenfalls als gefälscht. Seine Erklärungen dazu – etwa, er habe das Urteil von seinem ägyptischen Anwalt erhalten und wisse nicht um die Fälschung – wurden als Ausflüchte gewertet. Da er auch keinen ärztlichen Bericht zur behaupteten psychischen Erkrankung einreichte, lagen keine medizinischen Gründe gegen die Rückkehr vor. Die allgemeine Lage in Ägypten weist keine allgemeine Gewaltsituation auf, und individuelle Gründe wie familiäre Bindungen im Heimatdorf und berufliche Erfahrung sprechen für die Zumutbarkeit der Rückkehr. Die Zulässigkeit des Vollzugs ergibt sich aus dem Fehlen völkerrechtlicher Hindernisse nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG, da weder das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot noch das Folterverbot nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK konkret betroffen sind. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung des Glaubhaftmachungsgrundsatzes bei offensichtlichen Fälschungen von Beweismitteln bekräftigt und klarmacht, dass das Verschweigen wesentlicher persönlicher Umstände wie einer zweiten Ehe die Glaubwürdigkeit nachhaltig beeinträchtigt.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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