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Justizze. Art. 8 DSG

Bundesgericht

Journalist mit bulgarischer Staatsangehörigkeit beantragt Auskunft über SIS-Einträge: Auskunftsverweigerung wegen fehlender Prüfung des Zwecks und der Dauer der Ausschreibung aufgehoben (Art. 8 und 9 DSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 II 408 · ATF 147 II 408 · DTF 147 II 408
Datum
01.01.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 II 408
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 7 BPI Art. 13 BV Art. 17 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 3 DSG Art. 8 DSG Art. 9 DSG Art. 25 DSG Art. 41 DSG Art. 58 DSG Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 10 EMRK Art. 13 EMRK Art. 28 VwVG Art. 29 VwVG

Zusammenfassung

Ein Journalist mit schweizerischer und bulgarischer Staatsangehörigkeit beantragte beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Auskunft über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Das fedpol verweigerte die Auskunft mit der Begründung, deren Erteilung würde den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen. Gegen diese Verfügung erhob der Journalist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese abwies. Dagegen legte der Journalist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob das fedpol die Auskunftsverweigerung eigenständig und vollständig prüfen musste oder ob es sich an die negative Stellungnahme der bulgarischen Behörden binden durfte.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf und wies die Sache an das fedpol zurück, um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und neu zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass das fedpol nicht lediglich auf die negative Stellungnahme der bulgarischen Behörden abstellen durfte, sondern selbst prüfen musste, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertigte. Dabei fehlten konkrete Angaben zum Untersuchungsgegenstand, zur Dauer der Untersuchung und zur Erforderlichkeit der Fortsetzung der Ausschreibung. Der Beschwerdeführer hatte seit fast zwei Jahren bei jeder Einreise in den Schengenraum Anhaltungen erfahren, was darauf hindeutete, dass die Ausschreibung bereits seit 2017 bestand und verlängert worden war. Unter diesen Umständen war es erforderlich, die Verlängerungsprotokolle anzufordern, um die weitere Erforderlichkeit der Auskunftsverweigerung zu prüfen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung sowie den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und Pressefreiheit. Da das fedpol diese Prüfung nicht vorgenommen hatte, war der Entscheid nicht tragfähig. Das Bundesgericht verwies die Sache zurück, damit das fedpol ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einholt und eine eigenständige, vollständige und verhältnismässige Beurteilung vornimmt. Die Entscheidung unterstreicht die besondere Bedeutung des Auskunftsrechts für Medienschaffende und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen staatlichen Sicherheitsinteressen und individuellen Grundrechten im Schengen-Raum.

Regeste

Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.