Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Tamilischer Asylsuchender mit früherem Mehrfachgesuch und behauptetem exilpolitischem Engagement: Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, Wegweisung bestätigt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
15.07.2022
Geschäftsnummer
D-5497/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 26 VwVG Art. 27 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein tamilischer Staatsangehöriger aus Sri Lanka erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der sein drittes Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde. Streitig war, ob er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes erfüllt, insbesondere angesichts seiner früheren Tätigkeit in Sri Lanka, behaupteter Zeugenschaft bei Menschenrechtsverletzungen, exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz sowie einer veränderten politischen Lage in Sri Lanka nach der Präsidentenwahl 2019. Ferner rügte er Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie Mängel bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Mehrfachgesuchs sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sein exilpolitisches Engagement sei äusserst niederschwellig und habe geringe Aussenwirkung; die dokumentierten Beiträge seien nicht seine eigenen, nur wenige hätten einen Bezug zu den D._______, und diese seien von nur wenigen Personen gesehen worden. Der Beschwerdeführer habe seit einem bestimmten Zeitpunkt keine weiteren kritischen Beiträge mehr veröffentlicht. Da er in seiner Heimat nie politisch aktiv gewesen sei und eine Verbindung zu den D._______ in früheren Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, werde er von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen. Die bereits in früheren Verfahren als unglaubhaft oder asylirrelevant beurteilten Sachverhalte – etwa seine Tätigkeit bei der (Nennung Betrieb) B._______ und die Geschehnisse um deren (Nennung Abteilung) – vermochten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die aktuelle politische Krise in Sri Lanka nach der Präsidentenwahl vom 16. November 2019 und die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) änderten nichts daran, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit verwies, ohne einen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft zu machen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, da keine allgemeine Gewaltsituation herrsche und die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffe. Das SEM habe das neue Gesuch materiell beurteilt und sich mit allen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt, sodass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder die Begründungspflicht vorliege. Die Entscheidung beruht auf Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 7, Art. 10, Art. 11 AsylG, Art. 105, Art. 106 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Bst. b, Art. 108 Abs. 1, Art. 111a Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 49, Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 21 Abs. 1, Art. 26, Art. 27, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 31 VGG sowie Art. 83 Abs. 1–4 AIG. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Gesamtschau aller Risikofaktoren unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung und konkreter Umstände bestätigt und klarmacht, dass pauschale Verweise auf allgemeine politische Entwicklungen ohne individuellen Bezug zur persönlichen Situation nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.

Regeste

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. September 2020

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide