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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Sri-lankischer Tamil beantragt Asyl wegen Grundstückstreits und Tempelbesuchs: Unglaubhafte Aussagen führen zur Ablehnung des Gesuchs (Art. 7 AsylG)

Datum
06.09.2022
Geschäftsnummer
E-1866/2020
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 28 VwVG

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna beantragte in der Schweiz Asyl. Er machte geltend, er und sein Vater seien bei der Suche nach ihrem zerstörten Familiengrundstück im Distrikt C._______ von der sri-lankischen Armee beobachtet und fotografiert worden, später sei er nach einer Videoaufnahme, auf der er im Hintergrund eines Tempelbesuchs eines Ministers zu sehen war, von Unbekannten bedroht und angegriffen worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte unter anderem eine unvollständige Akteneinsicht, eine unzureichende Würdigung von Beweismitteln sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung durch die sri-lankische Armee und durch unbekannte Personen nach einer Videoaufnahme wurden als nicht glaubhaft erachtet. Entscheidend waren zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person vom 31. Oktober 2016 und der Anhörung vom 11. Januar 2019: So gab er zunächst an, beim ersten Besuch des Grundstücks von Soldaten fotografiert worden zu sein, erwähnte diesen Vorfall in der Anhörung jedoch nicht, obwohl er dort Gelegenheit hatte, ausführlich zu berichten. Ferner widersprach er sich zeitlich (Oktober vs. November 2015), hinsichtlich der Personen am Grundstück (Soldaten vs. zivile Tempelangehörige) und bezüglich der Person, die ihn nach einem Angriff ins Spital brachte (Ärztin vs. ältere Dame). Auch die Angaben zu den Behelligungen nach der Videoausstrahlung waren widersprüchlich: In der BzP sprach er von Hausdurchsuchungen, in der Anhörung nur von telefonischen Drohungen. Die eingereichte Landurkunde belegte lediglich den Grundbesitz, nicht aber eine Verfolgung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – ein Screenshot der Videoaufnahme, Fotos von neu erbauten Tempeln und ein Foto mit Militärangehörigen – waren mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zur Stützung der Asylvorbringe ungeeignet. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht wurde durch spätere Einsicht geheilt (Art. 28 VwVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hatte die Identität des Beschwerdeführers nicht bestritten, sodass die Ausweisprüfung ohne rechtliches Gehör erfolgen durfte (Art. 28 VwVG). Die CD mit Krankengeschichte wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend gewürdigt, da sie nichts Gegenteiliges zu dem ärztlichen Zeugnis enthielt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Fehlen eines individuellen Risikoprofils für eine Rückkehr nach Sri Lanka wurde bestätigt (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), da die allgemeine Menschenrechtssituation den Vollzug nicht unzulässig macht (Art. 83 Abs. 3 AIG), der bewaffnete Konflikt seit 2009 beendet ist und daher der Vollzug zumutbar bleibt (Art. 83 Abs. 4 AIG), und die Möglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten gegeben ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), während ihm eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zugesprochen wurde, da eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei widersprüchlichen Aussagen im Asylverfahren bekräftigt und klarmacht, dass einzelne Beweismittel ohne konkreten Bezug zum Verfolgungsszenario nicht zur Glaubhaftmachung beitragen können.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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