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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Bangladesch mit Mitgliedschaft in islamistischem Verein und Konflikten mit Awami-League: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)

Datum
23.02.2021
Geschäftsnummer
D-2246/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 14 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 9 BV Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 26 VwVG Art. 27 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein bangladeschischer Staatsangehöriger suchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei als Mitglied eines islamistisch geprägten Vereins und ehemaliger Studentenbewegung der Awami-League (AL) von deren Anhängern verfolgt worden – unter anderem durch einen tätlichen Angriff im Jahr 2010 und Bedrohung seiner Familie. Er behauptete, nach seinem Wechsel vom Studentenflügel der AL zur Studentenbewegung des Vereins H._______ hätten sich die Probleme verschärft, und er sei später als Terrorist diffamiert worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung sowie vorläufige Aufnahme. Er brachte formelle Rügen vor, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsichtspflicht, und wandte sich gegen die Sachbeurteilung, namentlich die Einschätzung der Verfolgungslage in Bangladesch und die Bewertung seiner Beweismittel. Die Frage, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wurde vom Gericht vollständig geprüft.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch im Jahr 2011 eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten zu müssen. Seine Mitgliedschaft im Verein H._______ und seine Tätigkeit im (...)–Center reichten nicht aus, um ein exponiertes Profil zu begründen; er hatte lediglich an Versammlungen teilgenommen, eine Vereinszeitschrift verkauft und Einladungen verteilt, ohne religiöses oder politisches Gedankengut zu verbreiten. Der tätliche Angriff im September 2010 durch Anhänger der Chatro-League (Studentenflügel der AL) war ein Vorfall durch Dritte ohne Hinweise auf staatliche Beteiligung oder Duldung. Der Beschwerdeführer hatte den Vorfall nicht bei den bangladeschischen Behörden angezeigt, obwohl dies ihm zugänglich und zumutbar gewesen wäre; das SEM durfte daher auf die ständige Rechtsprechung verweisen, wonach Bangladesch schutzfähig und schutzwillig ist. Auch die Behauptung, er sei als Terrorist bezeichnet worden, führte nicht zu einer staatlichen Verfolgung, da dies allein eine Diffamierung durch Privatpersonen war und er nicht geltend machte, von den Behörden als Staatsfeind erfasst oder gesucht zu werden. Zudem war er legal mit einem Arbeitsvisum ausgereist, was gegen eine hohe staatliche Risikoeinschätzung spricht. Für eine Rückkehr heute sah das Gericht ebenfalls keine konkrete Gefährdung: Weder die Parlamentswahlen 2018 noch die allgemeine politische Lage in Bangladesch ließen einen individuellen Bezug zu seinen Vorbringen erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse (Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK) bestehen; zumutbar, weil keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg oder medizinischer Notlage vorliegt und er über familiäre Bindungen, Arbeitserfahrung und Lebenskenntnis im Heimatland verfügt; und möglich, weil er die notwendigen Reisedokumente beschaffen kann (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die eingereichten Beweismittel – Kopien von Schreiben und Internetartikeln – wurden vom SEM zutreffend als wenig beweiskräftig gewürdigt, da ihre Authentizität nicht überprüfbar war und sie als Parteibehauptungen einzustufen waren. Die formellen Rügen (Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Anhörungsdauer, Übersetzung) wurden sämtlich zurückgewiesen, da keine Verletzung der Verfahrensrechte festgestellt wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Glaubhaftmachungsstandards bei asylrelevanten Vorbringen bestätigt und klarmacht, dass bloße politische Konflikte auf lokaler Ebene ohne staatliche Dimension oder individuelle Exponiertheit nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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