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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Türkische Kurdin beantragt Asyl wegen politischer Aktivität: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
12.08.2026
Geschäftsnummer
D-7382/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 27 VwVG

Zusammenfassung

Eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie reichte nach Einreise in die Schweiz im August 2023 ein Asylgesuch ein und begründete dieses mit wiederholten polizeilichen Schikanen, Misshandlungen nach einer HDP-Demonstration im Jahr 2015 sowie einer Verurteilung wegen Beleidigung des Premierministers im Jahr 2017. Sie machte geltend, seit ihrer Ausreise werde sie von den türkischen Behörden gesucht, und reichte im Beschwerdeverfahren diverse Dokumente, Fotografien und Videoaufnahmen sowie einen psychologischen Bericht über eine posttraumatische Belastungsstörung ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an, woraufhin die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme beantragte.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllen nicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, da den geschilderten polizeilichen Schikanen wie Anschreien, Bespucken oder Schlagen die erforderliche flüchtlingsrechtliche Intensität fehlt und gegen Amtsmissbrauch in der Türkei grundsätzlich der Rechtsweg offensteht. Auch die Misshandlungen im Anschluss an die HDP-Demonstration 2015 waren nicht gezielt gegen ihre Person gerichtet, sondern trafen alle Teilnehmer der Veranstaltung gleichermaßen.

Ein relevantes politisches Profil liegt nicht vor, da die behaupteten Aktivitäten wie das Verteilen von Flyern oder finanzielle Unterstützung der HDP lediglich niederschwellig und den Behörden unbekannt waren. Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorliegen eines landesweiten Haftbefehls wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen wird als unglaubhaft eingestuft, da keine belastbaren Beweise vorgelegt wurden und die Erklärung bezüglich eines Geheimhaltungsbeschlusses ausweichend wirkt. Türkische Verfahrensakten haben zudem nur geringen Beweiswert, da sie leicht fälschbar sind. Die Verurteilung von 2017 entspricht einer bedingten Strafe (HAGB), deren Bewährungsfrist bereits abgelaufen ist, sodass die Beschwerdeführer strafrechtlich als unbescholten gilt. Dass sie problemlos legal ausreisen konnte, untergräbt zusätzlich die Glaubwürdigkeit eines bestehenden Behördeninteresses.

Hinsichtlich der Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen weder Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG noch auf eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 33 Abs. 1 FK. In der Türkei herrscht keine allgemeine Gewaltsituation, die eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG rechtfertigen würde. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung steht dem Vollzug nicht entgegen, da sie mangels ärztlicher Bestätigung und konkreter Therapiebedürftigkeit keinen akuten Behandlungsbedarf belegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, da das SEM den Sachverhalt ausreichend abklärte und die Beschwerdeführerin schriftlich auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung verzichtet hatte. Die Verfahrenskosten von CHF 750 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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