Asylsuchender stellt erstes Gesuch in Slowenien, wird nach Dublin-Verfahren dorthin überstellt: Nichteintreten in der Schweiz rechtmässig, Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht zwingend (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 17.12.2019
- Geschäftsnummer
- E-6615/2019
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein algerischer Staatsangehöriger beantragte am 19. November 2019 in der Schweiz Asyl. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er bereits am 24. Oktober 2019 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchte daraufhin Slowenien um Übernahme; dieses stimmte am 4. Dezember 2019 zu. Das SEM verfügte daraufhin mit Verfügung vom 6. Dezember 2019, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Slowenien zu überstellen. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde dagegen und machte geltend, er sei in Slowenien unter schlechten Bedingungen untergebracht worden und habe dort nur aus Angst vor Rücküberstellung nach Bosnien und Herzegowina Asyl beantragt. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz oder alternativ die vorläufige Aufnahme. Er ersuchte ferner um unentgeltliche Prozessführung, amtliche Rechtsvertretung und aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass Slowenien gemäss Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedstaat feststeht, da der Beschwerdeführer dort am 24. Oktober 2019 erstmals ein Asylgesuch gestellt hatte und Slowenien die Übernahme am 4. Dezember 2019 zugesagt hatte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens war damit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Gericht sah keine systemischen Mängel im slowenischen Asyl- und Aufnahmesystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, die einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz geboten hätten. Es nahm auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko wahr, dass Slowenien den Grundsatz des Non-Refoulements verletzen oder den Beschwerdeführer ohne ordnungsgemässe Prüfung seines Asylgesuchs in einen gefährlichen Herkunftsstaat zurückführen würde. Auch die von ihm geltend gemachten schwierigen Aufnahmebedingungen in Slowenien sowie sein Gesundheitszustand – Beruhigungsmittel-Einnahme und zahnärztliche Behandlung in der Schweiz – rechtfertigten keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Das SEM hatte zudem sein Ermessen nach letzterer Bestimmung rechtmässig ausgeübt. Daher war das Nichteintreten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG rechtmässig, und die Überstellung nach Slowenien gemäss Art. 44 AsylG und Art. 32 Bst. a AsylV 1 zulässig. Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG waren nicht mehr zu prüfen, da ihr Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ist. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil stellt klar, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den prüfenden Staat selbst auszuwählen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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