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Justizze. Art. 32 VGG

Bundesverwaltungsgericht

Nacherhebung Mineralölsteuer: Direkte Beschwerde unzulässig, fehlende funktionelle Zuständigkeit mangels Einspracheverfahren (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG)

Datum
17.08.2026
Geschäftsnummer
A-8507/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 32 VGG Art. 8 VwVG

Zusammenfassung

Eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz wurde vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht zur Nachzahlung von Mineralölsteuer, Zuschlag, Einfuhrsteuer und Verzugszinsen verpflichtet. Die Forderung betraf 149 Betankungen von Lastwagen im Ausland und deren Rückkehr in die Schweiz ohne Zollanmeldung zwischen Juni 2020 und März 2023. Die Gesellschaft erhob direkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte unter anderem eine unzureichende Berücksichtigung neuer Tatsachen, eine falsche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich eines Steuerbefreiungstatbestands für grenzüberschreitende Transporte leerer Paletten. Das BAZG beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die Transporte nicht als grenzüberschreitend im steuerrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien und die Steuerbefreiung missbräuchlich geltend gemacht werde.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die direkte Beschwerde der Gesellschaft nicht ein, da es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zuständig war. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unzulässig, wenn gegen die Verfügung noch ein Einspracheverfahren bei einer Behörde offensteht. Da die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht eine erstinstanzliche Verfügung der Oberzolldirektion (heute BAZG) gemäss Art. 34 Abs. 1 MinöStG darstellt, hätte vorgängig zwingend ein internes Einspracheverfahren durchgeführt werden müssen.

Eine Ausnahme aus prozessökonomischen Gründen, welche den gesetzlichen Instanzenzug verkürzt hätte, wurde verneint. Zwar wies die Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf das Bundesverwaltungsgericht hin, doch lagen die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde oder eine prozessökonomische Ausnahme nicht vor. Der Sachverhalt war bei Erlass der Verfügung noch nicht umfassend erstellt; insbesondere wurden neue Beweismittel wie eine E-Mail-Bestätigung und ein Frachtbrief vom April bzw. März 2025 in der Verfügung und der Vernehmlassung nicht gewürdigt. Zudem äusserte sich das BAZG erstmals in der Vernehmlassung zum Steuerbefreiungstatbestand und erhob den Vorwurf der Steuervermeidung. Diese lückenhafte Subsumption und die neuen gewichtigen Vorwürfe machten eine vorgängige Klärung durch die Vorinstanz unerlässlich.

Gestützt auf Art. 8 VwVG wurde die Beschwerde samt Beilagen und Zustellnachweisen zuständigkeitshalber an das BAZG zur weiteren Bearbeitung und Durchführung eines korrekten Einspracheverfahrens übermittelt. Trotz des Unterliegens der Beschwerdeführerin wurden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zurückerstattet; eine Parteientschädigung wurde hingegen nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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