Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 8 VwVG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Kostenschreiben des Finanzdienstes: Unzuständigkeit der Rekurskommission, Nichteintreten (Art. 55 Bst. a BGerR)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
13Y_1/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 55 BGerR Art. 56 BGerR Art. 8 VwVG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerde an die Rekurskommission des Bundesgerichts gegen ein Schreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts vom 3. Juni 2026 betreffend die Ratenzahlung von Gerichtskosten aus zwei abgewiesenen Zivilverfahren. Er begehrt die Feststellung, dass bisher keine anfechtbare Verfügung über sein Gesuch um Erlass bzw. administrative Abschreibung der Kosten erlassen wurde, sowie die Anweisung an den Finanzdienst oder das Generalsekretariat, eine formelle anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter beantragt er, dass die Rekurskommission selbst über seine Anträge entscheidet. Der Finanzdienst hatte zuvor ausnahmsweise die monatliche Rate auf Fr. 100.-- gesenkt, ohne jedoch einen materiellen Erlassentscheid zu fällen.

Die Rekurskommission tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie für Verfügungen des Finanzdienstes des Bundesgerichts nicht zuständig ist. Gemäss Art. 55 Bst. a BGerR beurteilt die Rekurskommission ausschliesslich Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen des Generalsekretariats selbst, nicht aber solche des untergeordneten Finanzdienstes. Da das angefochtene Schreiben vom 3. Juni 2026 direkt vom Finanzdienst stammt und keine Verfügung des Generalsekretariats darstellt, fehlt es an der Zuständigkeit der Rekurskommission als Beschwerdeinstanz. Die Eingabe wird daher gestützt auf Art. 56 BGerR in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Generalsekretariat weitergeleitet, welches als zuständige Behörde über die Beschwerde zu befinden hat. Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission angesichts dieses Ausgangs auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das eventuelle Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Nichteintreten gegenstandslos.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide