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Justizze. Art. 11 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Schengen-Visum für indische Managerin und Anwalt: kantonale Zuständigkeit bei bewilligungspflichtiger Erwerbstätigkeit, Sache zur Überweisung zurückgewiesen (Art. 11 Abs. 1 AIG)

Datum
08.09.2026
Geschäftsnummer
F-7385/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 11 AIG Art. 39 VEV Art. 1a VZAE Art. 14 VZAE Art. 8 VwVG

Zusammenfassung

Zwei indische Staatsangehörige, ein angestellter Manager und ein Rechtsanwalt, beantragten Schengen-Visa für einen zwanzigtägigen Aufenthalt in der Schweiz. Sie gaben an, ihren Gastgeber treffen zu wollen, um wohltätige Projekte sowie Erb- und Rechtsstreitigkeiten in Indien zu besprechen. Die Schweizer Botschaft in New Delhi wies die Gesuche ab und das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigte diesen Entscheid im Einspracheverfahren. Die Beschwerdeführer machten geltend, der Aufenthalt diene primär der Ausstellung einer Vollmacht für ein indisches Gericht, was jedoch durch die Aktenlage widerlegt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Einspracheentscheid des SEM auf, da diesem die Zuständigkeit fehlte. Das Gericht stellt fest, dass der geplante Aufenthalt eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstellt, weil die Beschwerdeführer in ihrer beruflichen Funktion als Manager bzw. Rechtsanwalt konkrete Projekte und Rechtsstreitigkeiten ihres Gastgebers besprechen sollen. Da diese grenzüberschreitende Tätigkeit zwanzig Tage dauern soll, findet die Bewilligungsbefreiung für Kurzbeschäftigungen von bis zu acht Tagen gemäss Art. 14 Abs. 1 VZAE keine Anwendung. Folglich ist der Kanton Zürich für die Bewilligung des Aufenthalts und die Visumerteilung zuständig gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 39 Abs. 1 VEV. Die Auslandvertretung durfte die Visa nicht im Namen des SEM verweigern. Da die funktionelle Unzuständigkeit des SEM nicht offensichtlich war, ist der Entscheid nicht nichtig, sondern aufzuheben. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz nun zu prüfen, ob eine Überweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt des Kantons Zürich geboten ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Kostenvorschuss wird zurückerstattet; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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