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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Eritreischer Asylsuchender mit illegaler Ausreise und ohne Behördenkontakt: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
09.12.2019
Geschäftsnummer
E-5530/2019
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 1a AsylV Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 1a FK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG

Zusammenfassung

Ein eritreischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, im Januar 2015 von der Schule suspendiert worden zu sein und kurz darauf illegal aus Eritrea ausgereist zu sein, weil er dort keine Zukunft gesehen habe. Er behauptete, im Falle einer Rückkehr müsse er in den Militärdienst einrücken und werde dort unmenschlich behandelt. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer sei volljährig, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen war, da die Handknochenanalyse ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab und er keine rechtsgenügenden Identitätspapiere vorgelegt hatte; damit standen ihm keine Verfahrensrechte als unbegleiteter Minderjähriger zu. Der Beschwerdeführer hatte weder ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten noch war er jemals von den eritreischen Behörden kontaktiert worden, weshalb er nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur angesehen wurde. Allein die illegale Ausreise aus Eritrea reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen; zusätzliche Anknüpfungspunkte, die sein Profil verschärfen würden, fehlten. Auch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurden verneint: Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot war nicht gegeben, da keine Flüchtlingseigenschaft vorlag; eine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im eritreischen Nationaldienst im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV war nicht glaubhaft gemacht; die Lebensbedingungen in Eritrea waren insgesamt stabilisiert, der Beschwerdeführer war jung und gesund, hatte eine achtjährige Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen würde; schliesslich oblag es ihm, die notwendigen Reisedokumente bei der eritreischen Vertretung zu beschaffen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil bestätigt die aktuelle Praxis, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte nicht mehr per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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