Minderjähriger Eritreer beantragt Asyl wegen illegaler Ausreise: Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe verneint, Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 18.04.2017
- Geschäftsnummer
- E-5584/2016
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 29 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte geltend, er sei wegen einer militärischen Vorladung und eines Vorfalls mit einer Patrone aus Eritrea geflohen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Er rügte insbesondere, die Vorinstanz habe den Massstab der Glaubhaftmachung falsch angewendet und die Praxisänderung des SEM zur asylrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea verstoße gegen geltendes Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft machen konnte, weil seine Angaben zur militärischen Vorladung und zum Patronenvorfall widersprüchlich und unglaubhaft waren: Bei der Personenbefragung (BzP) behauptete er, die Vorladung sei in Tigrinya geschrieben und für ihn unleserlich gewesen, während er in der späteren Anhörung konkrete Inhalte der Vorladung wiedergeben konnte; ferner gab er bei der BzP an, die Patrone beim Spielen mit anderen Kindern verbrannt zu haben, bei der Anhörung hingegen, er sei mit einem Freund in die Berge gegangen und habe dort die Patrone angezündet. Auch die zeitliche Abfolge war widersprüchlich: Bei der BzP nannte er den 15. März 2015 als Datum des Patronenvorfalls und den 10. April 2015 als Datum der Ausreise, bei der Anhörung hingegen, er sei zwei Tage nach dem Vorfall aus dem Haus geflohen und noch am selben Abend mit einem Schlepper weggegangen. Zudem hielt das Gericht die Schilderung, er und sein Freund seien aus dem Auto der Soldaten geflohen, ohne dass diese ihnen folgten, für unplausibel. Die Behauptung, er habe den Dolmetscher bei der BzP nicht verstanden, wurde widerlegt durch seine eigene Aussage, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und durch seine Unterschrift unter das Protokoll, das ihm in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden war. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig und hatte daher weder den Nationaldienst verweigert noch desertiert; es war davon auszugehen, dass er noch kein Aufgebot erhalten hatte und somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hatte. Die illegale Ausreise allein reichte nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigten Praxisänderung des SEM nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; zusätzliche Anknüpfungspunkte, die ihn als missliebige Person erscheinen ließen, fehlten. Damit war die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und die Ablehnung des Asylgesuchs nach Art. 44 AsylG gerechtfertigt. Die Rügen zur Missachtung des Glaubhaftmachungsmaßstabs (Art. 7 AsylG), zur fehlerhaften Beurteilung der illegalen Ausreise (Art. 54 AsylG) und zur unzulässigen Praxisänderung (Art. 105–108 AsylG) erwiesen sich als unbegründet. Die Kosten wurden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Urteil bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit einer Praxisanpassung durch das SEM, wenn sie auf einer umfassenden Analyse aktueller Länderinformationen beruht und vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt wird.
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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