Familie mit zwei Kindern wird nach Griechenland zurückgewiesen: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen sicherem Drittstaat nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG
- Datum
- 04.02.2026
- Geschäftsnummer
- E-7047/2024
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 47 AsylG Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, eine afghanische Familie mit zwei Töchtern, beantragten in der Schweiz Asyl. Sie hatten zuvor in Griechenland Asylstatus erhalten und verfügten dort über gültige Aufenthaltstitel. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland an, weil Griechenland ein sicherer Drittstaat sei. Die Beschwerdeführenden wandten ein, sie seien in Griechenland von Taliban-Anhängern bedroht worden, hätten dort keinen wirksamen staatlichen Schutz erhalten und befürchteten bei Rückkehr erneute Gewalt; zudem seien gesundheitliche Probleme (posttraumatische Belastungsstörung der Mutter, Eisenmangel der älteren Tochter, Schwangerschaft der Mutter) und soziale Notlagen gegeben. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und über gültige Aufenthaltstitel verfügen, die griechischen Behörden ihre Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und Griechenland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicherer Drittstaat gilt. Damit greift Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG für die Eltern und das erste Kind C._______, während für die in der Schweiz geborene Tochter D._______ Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG einschlägig ist, da sie durch die Rückkehr der Eltern in Griechenland in den Schutzstatus der Eltern einbezogen wird und dort aufgrund der Einheit der Familie und des Art. 8 EMRK Wohnsitz nehmen kann. Die Beschwerdeführenden brachten keine konkreten und substanziierten Hinweise vor, die die Regelvermutung des effektiven Schutzes in Griechenland widerlegen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil Griechenland Signatarstaat der EMRK, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Folterkonvention ist und grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt; die psychischen Probleme der Mutter reichen nicht für eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen. Der Vollzug ist zumutbar, weil die Legalvermutung der Zumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 5 AIG nicht umgestossen wurde: Der Beschwerdeführer war in Griechenland erwerbstätig und hatte Wohnraum, und die geltend gemachten gesundheitlichen und sozialen Probleme reichen nicht für eine existenzielle Notlage aus. Der Vollzug ist auch möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über gültige Reisedokumente verfügen. Die Kosten wurden nicht erhoben, weil die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde.
Die Entscheidung bestätigt die strenge Handhabung des Subsidiaritätsprinzips im Asylverfahren und klärt, dass die bloße Behauptung von Bedrohung durch Privatpersonen in einem Rechtsstaat wie Griechenland ohne konkrete Nachweise nicht ausreicht, um den Nichteintretensgrund nach Art. 31a AsylG zu entkräften. Zudem verdeutlicht sie, dass auch schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen können, wenn sie aussergewöhnliche Umstände im Sinne der EGMR-Rechtsprechung darstellen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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