Gesetzesartikel
Art. 18 VVWAL – Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist
1 Entscheid, in dem Art. 18 VVWAL eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.