Asylmehrfachgesuch wegen drohender Genitalverstümmelung: Glaubhaftigkeit verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 111c AsylG)
- Datum
- 26.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-4812/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 47 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111c AsylG Art. 3 EMRK Art. 1 FoK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine ivorische Staatsangehörige reiste 2023 mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein und suchte Asyl. Nach Ablehnung des Erstgesuchs und Abweisung einer auf den Vollzug beschränkten Beschwerde reichte sie im Februar 2026 ein Mehrfachgesuch ein. Darin machte sie erstmals geltend, ihrer in der Schweiz geborenen Tochter drohe bei Rückkehr nach Côte d'Ivoire eine weibliche Genitalverstümmelung durch Grosseltern väterlicherseits. Zudem beantragte sie aufgrund einer Trennung vom Ehemann und eines ärztlichen Zeugnisses über Reiseunfähigkeit die vorläufige Aufnahme. Das Staatssekretariat für Migration wies das Mehrfachgesuch als unglaubwürdig ab und verfügte die Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylmehrfachgesuchs ab. Die neu vorgebrachte Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung für die in der Schweiz geborene Tochter wird als nicht glaubhaft beurteilt, da die Beschwerdeführerin diese Bedrohung trotz bestehender Mitwirkungspflicht und Geburt der Tochter zum Zeitpunkt der Anhörung im ordentlichen Verfahren nie erwähnt hatte. Widersprüche bezüglich der ethnischen Zugehörigkeit und des Aufenthaltsorts einer älteren Tochter sowie fehlende Substantiierungen zur angeblichen Trennung vom Ehemann stützen die Unglaubhaftigkeit weiter.
Hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs. Das Gericht bestätigt seine Praxis, wonach in Côte d'Ivoire keine allgemeine Gewalt herrscht. Die behauptete wirtschaftliche Notlage als alleinerziehende Mutter überzeugt nicht, da die Trennung nicht substantiiert wurde und die Beschwerdeführerin über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Das eingereichte ärztliche Zeugnis zur Reiseunfähigkeit bleibt ohne konkrete medizinische Begründung und ist daher unbeachtlich; die Transportfähigkeit ist ohnehin erst unmittelbar vor dem Vollzug zu prüfen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK wird verneint.
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von CHF 2'000 auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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