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Justizze. Art. 123 BGG

Bundesverwaltungsgericht

Asylrevision wegen neuer türkischer Strafverfahren: Keine entscheidenden Beweismittel, fehlendes politisches Profil, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)

Datum
31.07.2026
Geschäftsnummer
D-1316/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 123 BGG Art. 67 VwVG

Zusammenfassung

Ein türkischer Asylsuchender beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Revision eines Urteils, das sein Asylgesuch abgelehnt hatte. Er stützte sich dabei auf nachträglich eingereichte türkische Verfahrensdokumente und behauptete neue exilpolitische Aktivitäten sowie weitere Strafverfahren gegen ihn. Das Gericht prüfte, ob diese neuen Unterlagen als entscheidende Beweismittel im Sinne der Revisionsvorschriften gelten könnten, um die frühere Ablehnung zu ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch ab, da die neu eingereichten Dokumente keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellten. Die vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2024 bezogen sich lediglich auf eine Teilnahme an einer Veranstaltung in der Schweiz, woraus sich kein herausragendes politisches Profil ergab, das die bereits festgestellte fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz hätte umstossen können.

Zwar erwähnte ein als geheim deklariertes Dokument eine Anzeige wegen finanzieller Unterstützung eines PKK/KCK-Führungsratsmitglieds, doch liess sich aus den Akten nicht ableiten, dass dies zu einer konkreten Gefahr künftiger Verfolgung führen würde. Zudem wurden die Beweismittel nur in Kopie eingereicht und Originaldokumente trotz Aufforderung nicht nachgereicht. Ferner widersprachen die neuen Unterlagen der früheren Aussage des Gesuchstellers bezüglich seiner illegalen Ausreise per Lastwagen, indem sie eine legale Ausreise per Flugzeug belegten, was seine persönliche Glaubwürdigkeit weiter beeinträchtigte.

Da keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargelegt wurden, war auf die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zu verzichten. Der am 23. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp fiel mit diesem Urteil dahin. Dem Gesuchsteller wurden die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt, wofür der geleistete Kostenvorschuss verwendet wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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