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Justizze. Art. 123 BGG

Bundesverwaltungsgericht

Revision gegen Asylurteil mangels neuer Tatsachen unzulässig: Nachträgliches IGI-Schreiben kein Revisionsgrund, Nichteintreten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
D-4996/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 123 BGG Art. 124 BGG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Eine ukrainische Familie beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Revision eines Urteils, welches die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes bestätigt hatte. Die Gesuchstellenden stützten ihr Begehren ausschliesslich auf ein Schreiben des rumänischen Generalinspektorats für Migration (IGI) vom 26. Mai 2026, das sie erst nach Erlass des angefochtenen Urteils erhalten hatten. Sie machten geltend, dieses Dokument belege vorbestehende Tatsachen bezüglich der fehlenden Bereitschaft Rumäniens zur Wiederaufnahme und der konkreten Aufnahmebedingungen. Das Gericht prüfte, ob dieses nachträglich entstandene Beweismittel einen zulässigen Revisionsgrund nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, da die Gesuchstellenden keinen revisionsrechtlich zugelassenen Grund dargetan haben. Das vorgelegte Schreiben des IGI vom 26. Mai 2026 ist nachträglich entstanden, also nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit Urteil vom 7. April 2026. Da es lediglich zur Untermauerung vorbestehender Tatsachen dienen soll, stellt es keinen neuen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar; nachträgliche Beweismittel für alte Tatsachen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dass die Gesuchstellenden die 90-Tage-Frist nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt hätten, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsgrundes selbst. Die Vorbringen der Gesuchstellenden wurden zudem als appellatorische Kritik am früheren Urteil qualifiziert, welche nicht Gegenstand einer Revision sein kann.

Angesichts des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, da die Eingabe als zum vornherein aussichtslos zu betrachten war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– wurden den Gesuchstellenden auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Eingabe inklusive Beilagen wurde zur gutscheinenden Beurteilung an das Staatssekretariat für Migration überwiesen. Allfällige völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse entfielen aufgrund des Nichteintretens einer Prüfung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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