Türkischer Staatsangehöriger beantragt Asyl wegen Terrorfinanzierungsvorwurf: Keine Verfolgungsgefahr, Wegweisungsvollzug zumutbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 29.07.2026
- Geschäftsnummer
- E-4904/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 47 AsylG Art. 111c AsylG Art. 111d AsylG Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger stellte am 1. September 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 29. November 2023 ablehnte und die Wegweisung anordnete. Nach erfolglosen Rechtsmitteln reichte er am 19. Mai 2026 ein Mehrfachgesuch ein und machte geltend, gegen ihn sei in der Türkei ein Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung eingeleitet worden, wofür ihm eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren drohe. Zur Stützung reichte er diverse Justizdokumente der Polizei und Staatsanwaltschaft Adana sowie einen Vorführbefehl ein. Das SEM stufte das Gesuch als unbegründet ein, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete erneut die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorbringen bezüglich eines laufenden Strafverfahrens wegen Terrorfinanzierung begründen keine asylrechtliche Verfolgungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht hält fest, dass sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase befindet und offen ist, ob überhaupt Anklage erhoben oder eine Verurteilung ausgesprochen wird. Zudem handelt es sich bei der behaupteten Spende lediglich um einen Betrag von Fr. 200.– an die Organisation «Heyva Sor a Kurdistan», was zusammen mit dem fehlenden politischen Profil des Beschwerdeführers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe indiziert.
Auch die Glaubhaftigkeit der eingereichten türkischen Justizdokumente wird bezweifelt, da die angebliche anonyme Denunziation zeitlich eng mit dem Rückzug einer früheren Beschwerde korreliert und der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren ausser Landes weilt. Da die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht erfüllt sind, kann die Frage der Echtheit der Beweismittel offengelassen werden. Gemäss Art. 111c AsylG sind im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zwar neue Sachumstände zu prüfen, diese führen hier jedoch nicht zur Asylgewährung.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellt das Gericht fest, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. In der Türkei herrscht keine allgemeine Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Situation, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. Der Vollzug wurde bereits mehrfach als zumutbar befunden, und die neuen Eingaben ändern daran nichts. Da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung zu beschaffen, ist der Vollzug auch möglich. Eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1–4 AIG kommt daher nicht in Betracht.
Da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet eingestuft wird, erfolgt der Entscheid im summarischen Verfahren ohne Schriftenwechsel gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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