Kurdischer Asylsuchender aus Şırnak: Keine asylrelevante Reflexverfolgung trotz PKK-Tante, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG, Art. 83 AIG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- D-4939/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 47 AsylG Art. 54 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Şırnak reichte nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch ein. Er begründete seine Fluchtgründe mit der Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit sowie mit der politischen Aktivität seines Vaters und seiner Tante, welche als PKK-Mitglied gilt. Der Beschwerdeführer gab an, in der Vergangenheit mehrfach von der türkischen Polizei festgenommen und zu seiner Tante befragt worden zu sein. Zudem führte er an, aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seines Familiennamens sowie wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte formelle Mängel im erstinstanzlichen Verfahren sowie die materielle Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungshindernisse.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.
Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung stellt das Gericht fest, dass zwar die Tante des Beschwerdeführers als PKK-Mitglied ein exponiertes politisches Profil aufweist, die türkischen Behörden jedoch in den vier bis fünf Jahren vor dessen Ausreise kein Interesse an seiner Person gezeigt haben, obwohl er regelmässigen Telefonkontakt zu ihr pflegte. Die früheren polizeilichen Mitnahmen stehen daher weder in einem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise noch erreichen sie die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Auch bezüglich des Vaters verneint das Gericht eine asylrelevante Gefährdung. Die neu eingereichten Schreiben eines türkischen Anwalts über hängige Strafverfahren gegen die Eltern werden als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert gewertet; selbst bei deren Wahrunterstellung fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Eltern untergetaucht sind oder behördlich gesucht werden. Subjektive Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor, da die elffache Teilnahme an Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz ohne führende Rolle nicht ausreicht, um die Aufmerksamkeit türkischer Geheimdienste zu erregen.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich. Da keine asylrechtliche Gefährdung besteht, findet das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 5 AsylG und Art. 33 FK keine Anwendung. Eine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer in der Türkei über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt, seine Familie finanziell abgesichert ist und er mit seinem Gymnasiumsabschluss über eine solide Ausbildung besitzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs werden keine Kosten erhoben, der amtlichen Rechtsbeiständin wird jedoch ein Honorar von CHF 2'860.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Entscheidend für die Abweisung waren insbesondere die fehlende Kausalität zwischen den familiären Kontakten und der Ausreise sowie das Vorliegen eines tragfähigen sozialen Netzwerks im Herkunftsstaat, welches eine existenzielle Notlage bei Rückkehr ausschliesst.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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