Tunesischer Asylsuchender wegen privater Rache verfolgt: Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit verneint, Wegweisungsvollzug zulässig (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 31.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-5481/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 47 AsylG Art. 111 AsylG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein aus Tunesien stammender Mann reichte am 25. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und begründete dieses mit Verfolgung durch eine einflussreiche Familie nach einem tödlichen Verkehrsunfall im Jahr 2010. Er gab an, acht Monate nach dem Unfall angegriffen worden zu sein, woraufhin er zehn Tage im Koma lag, und behauptete, der tunesische Staat könne ihn aufgrund der Macht dieser Familie nicht schützen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 30. Juli 2026 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an, legte ärztliche Berichte und eine Strafanzeige vor und beantragte hilfsweise die vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint, da die Angaben des Beschwerdeführers unsubstanziiert und in sich widersprüchlich sind. So erklärte er einerseits, zwei Jahre nach dem Unfall im August 2010 unbehelligt in Tunis geblieben zu sein, andererseits aber bereits acht Monate später angegriffen worden zu sein. Zudem stehen die eingereichten Spitalberichte aus seiner Heimatprovinz C._______ im Widerspruch zu seiner Aussage, diese Provinz nach einer angeblichen Schutzhaft Ende August 2010 verlassen zu haben; auch das mutmassliche Ausstellungsjahr der Berichte von 2016 passt nicht zur behaupteten Ausreise im Jahr 2012. Insgesamt wirkt die Asylbegründung konstruiert und erfüllt nicht den Glaubhaftigkeitsstandard gemäss Art. 7 AsylG.
Hinsichtlich der fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit in Tunesien handelt es sich um ein unbelegtes Vorbringen. Das Gericht geht von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der tunesischen Behörden aus, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, nach dem Unfall für 15 Tage behördlichen Schutz erhalten zu haben. Da keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft gemacht wurde, findet das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 5 AsylG keine Anwendung. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK wurde nicht dargetan.
Der Vollzug der Wegweisung ist zudem zumutbar und möglich. Weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Umstände begründen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer ist überwiegend gesund und verfügt über Berufserfahrung. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AsylG obliegt ihm die Beschaffung notwendiger Reisedokumente, weshalb der Vollzug als möglich gilt. Eine vorläufige Aufnahme kommt somit nicht in Frage. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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