Irakischer Christ scheitert mit Asylgesuch: Beziehung unglaubhaft, Wegweisungsvollzug in Kurdistan zumutbar (Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- D-4700/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG
Zusammenfassung
Ein 18-jähriger assyrischer Christ aus dem Nordirak beantragte am 18. Mai 2026 Asyl in der Schweiz. Er begründete sein Gesuch mit religiöser Verfolgung sowie Todesdrohungen durch die Familie einer muslimischen Mitschülerin, mit der er eine Beziehung geführt habe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch am 29. Juni 2026 ab, wies ihn weg und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und reichte nachträglich Fotos und Chatverläufe als Beweis für die Beziehung sowie Bilder einer Narbe als Beleg für frühere Gewalttaten ein. Er machte geltend, das SEM habe seine Aussagen unzureichend gewürdigt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht. Seine Schilderungen zur Beziehung mit der muslimischen Mitschülerin waren während der Anhörung extrem oberflächlich und widerspruchsfrei; insbesondere fehlten Realkennzeichen zum Verhalten der Freundin beim Zusammentreffen mit deren Bruder am Newroz-Fest 2026. Die nachträglich eingereichten Fotos und Chatverläufe sind ungeeignet, die mehrmonatige Beziehung zu belegen, da sie entweder nur Einzelpersonen zeigen oder inhaltlich keinen ausreichenden Austausch dokumentieren. Auch die Darstellung der Todesdrohungen und der Fluchtentscheidung blieb unsubstantiiert.
Hinsichtlich der behaupteten religiösen Verfolgung als assyrischer Christ stellt das Gericht fest, dass selbst bei Wahrunterstellung eines früheren Angriffs kein kausaler Zusammenhang zur aktuellen Flucht besteht. Der Beschwerdeführer konnte im Irak die Schule abschliessen, berufstätig sein und seine Familie ernähren, weshalb allfällige Benachteiligungen kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichten. Da die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht wurde, findet der Grundsatz des Non-Refoulement nach Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung.
Der Vollzug der Wegweisung in die Autonome Region Kurdistan ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zumutbar. Gemäss aktueller Rechtsprechung herrscht dort keine allgemeine Gewaltsituation. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann mit einem tragfähigen familiären Netzwerk in seinem Herkunftsort B._______ und verfügt über Berufserfahrung sowie Sprachkenntnisse, die eine Wiedereingliederung ermöglichen. Eine medizinische Notlage oder existenzielle Gefährdung liegt nicht vor. Der Vollzug ist zudem möglich, da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich die nötigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG). Eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG scheidet somit aus. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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