Wegweisungsvollzug nach Guinea trotz psychischer Beschwerden: Volljährigkeit und medizinische Versorgung in Conakry bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 83 AIG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- E-7113/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK
Zusammenfassung
Ein guineischer Staatsangehöriger malinkischer Ethnie und muslimischen Glaubens reiste im August 2023 über mehrere Länder nach Italien und gelangte am 14. April 2024 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz. Er begründete sein Asylgesuch mit familiären Problemen, Misshandlung durch den Stiefvater und wirtschaftlicher Not nach dem Tod des Vaters. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab, ordnete die Wegweisung an und vereinbarte eine Betreuung durch eine Organisation im Falle der Rückkehr. Der Beschwerdeführer focht nur den Vollzug der Wegweisung an und machte geltend, die Sicherheitslage in Guinea sei instabil, eine familiäre Aufnahme unsicher und seine psychische Gesundheit (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode) gefährde die Rückkehr. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung nach Guinea ab. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.
Hinsichtlich der Zulässigkeit stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen konnte, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 5 AsylG und Art. 33 FK nicht greift. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK oder Art. 25 Abs. 3 BV liegt nicht vor, da keine konkrete Gefahr für Folter oder unmenschliche Behandlung dargetan wurde.
Bezüglich der Zumutbarkeit berücksichtigt das Gericht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden ist, sodass eine besondere Vulnerabilität aufgrund der Minderjährigkeit zum Beurteilungszeitpunkt nicht mehr besteht. Trotz politischer Instabilität herrscht in Guinea weder Krieg noch allgemeine Gewalt, die einen generellen Vollzugsstopp rechtfertigen würde. Individuell verfügt der junge Mann über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz in seiner Herkunftsregion B._______ und hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht, was eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.
Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode) erreichen nicht die erforderliche Schwere für eine Unzumutbarkeit. Zwar entspricht das Gesundheitssystem in Guinea nicht europäischen Standards, doch ist in Conakry eine psychiatrische Grundversorgung und medikamentöse Behandlung verfügbar. Konkrete Anhaltspunkte für einen fehlenden Zugang zu notwendiger Behandlung oder eine lebensgefährdende Verschlechterung fehlen. Zudem trägt der Entscheid selbst zur Klärung der aufenthaltsrechtlichen Unsicherheit bei, und medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 AsylG steht offen. Da der Vollzug auch möglich ist (Beschaffung von Reisedokumenten), scheidet eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG aus.
Verfahrenskosten werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht auferlegt; der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von Fr. 1'800.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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