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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Russischer HIV-positiver Homosexueller: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Social-Media-Aktivitäten, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 54 AsylG, Art. 83 AIG)

Datum
31.08.2026
Geschäftsnummer
E-3487/2021
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 51 AsylG Art. 54 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK

Zusammenfassung

Ein russischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er werde aufgrund seiner Homosexualität, seiner HIV-Erkrankung und seiner öffentlichen Aufklärungsarbeit in sozialen Medien sowie wegen Kritik am Ukraine-Krieg verfolgt. Er reichte Drohungen, Polizeiberichte über Angriffe und einen Gerichtsentscheid wegen «homosexueller Propaganda» ein. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn weg und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und begehrte hilfsweise die vorläufige Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.

Das Gericht stellt fest, dass die russischen Behörden schutzwillig sind. Zwar wurden gegen den Beschwerdeführer Drohungen ausgesprochen und er wurde tätlich angegriffen, doch hat er Anzeige erstattet. Dass die Polizei den Fall mangels Beweisen nicht weiterverfolgte, begründet keine systematische Schutzverweigerung. Die Behauptung, homophobe Motive hätten die Ermittlungen behindert, überzeugt nicht, da alternative Rechtswege wie Verwaltungsbeschwerden oder anwaltliche Vertretung offenstanden. Auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen «Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen» stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, da sie mangels Intensität keinen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Eine rückwirkende Anwendung verschärfter Gesetze auf Aktivitäten vor der Ausreise wird verneint.

Subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Die Teilnahme an Pride-Festivals in der Schweiz, die öffentliche Bekanntmachung der Ehe mit seinem Partner und politische Äusserungen zum Ukraine-Krieg in sozialen Medien führen nicht zu einer konkreten Verfolgungsgefahr bei Rückkehr. Homosexualität ist in Russland per se nicht verboten, und die rein theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Das Vorbringen bezüglich einer angeblichen Einberufung zum Militärdienst wird als nicht glaubhaft eingestuft, da das Originaldokument nicht beigebracht werden konnte und das Verhalten der Mutter des Beschwerdeführers fragwürdig erscheint.

Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK. Eine konkrete Gefährdung durch Krieg oder allgemeine Gewalt in Russland wird verneint. Trotz HIV-Erkrankung ist die Rückkehr zumutbar, da eine medizinische Behandlung in Russland verfügbar und finanziell gedeckt ist. Als junger, gut ausgebildeter Mann mit Berufserfahrung und einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz kann sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich reintegrieren. Die Beschaffung von Reisedokumenten obliegt ihm selbst. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet, da der Beschwerdeführer weiterhin als mittellos gilt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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