Asylsuchender mit früheren Asylgesuchen in Deutschland und den Niederlanden: Nichteintreten in der Schweiz rechtmäßig, Überstellung in die Niederlande zulässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 05.10.2022
- Geschäftsnummer
- E-4266/2022
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 VO Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein marokkanischer Staatsangehöriger stellte in der Schweiz Asylgesuch und machte psychische Beschwerden geltend. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund seiner früheren Asylgesuche in Deutschland und den Niederlanden nicht in das Gesuch ein und ordnete die Überstellung in die Niederlande an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung sowie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Verbeiständung. Er machte insbesondere medizinische Gründe und mögliche Verstösse gegen Art. 3 EMRK geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2022 in der Schweiz Asyl suchte, jedoch bereits zuvor in Deutschland (2019, 2021) und in den Niederlanden (2020, 2021) Asylgesuche gestellt hatte, was durch den Eurodac-Abgleich belegt war. Die niederländischen Behörden hatten am 8. September 2022 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erteilt, wodurch die Zuständigkeit der Niederlande feststand. Es lagen keine konkreten und ernsthaften Hinweise darauf vor, dass die Niederlande systemische Schwachstellen im Asylverfahren aufwiesen oder gegen Art. 3 EMRK verstiessen; vielmehr hatte der Beschwerdeführer selbst angegeben, in den Niederlanden die notwendigen Medikamente für seine psychischen Beschwerden erhalten zu haben. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK war daher ausgeschlossen. Das SEM hatte sein Ermessen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeswidrig ausgeübt. Die Beschwerde war somit offensichtlich unbegründet und wurde abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren. Die aufschiebende Wirkung erwies sich als gegenstandslos, da das Verfahren mit diesem Urteil abgeschlossen war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Dublin-Verfahrens bei Mehrfachasylgesuchen und klärt, dass die bloße Geltendmachung psychischer Beschwerden ohne Nachweis eines konkreten und ernsthaften Risikos einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Zielstaat nicht ausreicht, um die Überstellung zu verhindern.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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