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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Kurde aus Türkei: Asylgesuch wegen gefälschter Justizdokumente und ungenügender Nachfluchtgründe abgewiesen (Art. 7 Abs. 2 AsylG)

Datum
31.08.2026
Geschäftsnummer
D-6440/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 54 AsylG

Zusammenfassung

Ein kurdischer Staatsangehöriger aus der Türkei beantragte am 14. November 2022 in der Schweiz Asyl und begründete dies mit einer Verurteilung wegen Terrorpropaganda für die PKK sowie mit Foltervorwürfen während eines dreitägigen Polizeigewahrsams im Jahr 2021. Zur Stützung seiner Angaben reichte er diverse türkische Justizdokumente wie Vernehmungsprotokolle, Anklageschriften und Urteile ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stufte diese Dokumente nach interner Analyse als Fälschungen ein und lehnte das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sowie materiell die Unglaubhaftigkeit der Fälschungsvorwürfe und geltend machte subjektive Nachfluchtgründe durch politische Aktivitäten in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die formellen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sind unbegründet, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die konkreten Fälschungsmerkmale detailliert mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Materiell gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht wurde. Die eingereichten türkischen Justizdokumente weisen objektive Fälschungsmerkmale auf, was durch einen ausführlichen internen Analysebericht des SEM belegt ist. Auch der nachträglich eingereichte UYAP-Auszug ist aufgrund fehlender Datumsangaben und Widersprüchen zu den Aussagen in der Anhörung untauglich. Da die Beweismittel für die behauptete Vorverfolgung als Fälschungen qualifiziert werden müssen und keine anderen Hinweise auf eine exponierte politische Tätigkeit bestehen, ist eine asylrelevante Gefährdung nicht glaubhaft. Subjektive Nachfluchtgründe scheiden aus, da blosse Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz ohne exponierte Funktion nach ständiger Praxis keine Verfolgungsgefahr begründen.

Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist zulässig, zumutbar und möglich. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK vor. Eine Unzumutbarkeit besteht nicht, da in der Türkei keine allgemeine Gewaltsituation herrscht, der Beschwerdeführer über Berufserfahrung und familiäre Unterstützung verfügt und medizinische Versorgung für seine psychischen Leiden erschwinglich ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet; dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von CHF 1'540 zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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