Russischer Homosexueller erhält kein Asyl: Keine asylrelevante Verfolgung trotz Propagandagesetz und Exilaktivismus (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 31.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-3492/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 54 AsylG
Zusammenfassung
Ein russischer Staatsangehöriger reiste mit seinem Lebenspartner in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Er begründete sein Gesuch mit seiner Homosexualität, der Angst vor dem russischen Gesetz über «homosexuelle Propaganda», früheren Diskriminierungen sowie seiner politischen Kritik am Ukraine-Krieg und seiner Teilnahme an Pride-Veranstaltungen in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und begehrte unter anderem die Anerkennung als Flüchtling oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellt das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe keine asylrelevante Verfolgung begründen. Zwar sei die gesellschaftliche Ablehnung gegenüber homosexuellen Personen in Russland bekannt, doch habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nie konkrete Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Die befürchteten Sanktionen aufgrund des Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» beschränkten sich auf Geldstrafen, welche keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellten. Auch liege kein unerträglicher psychischer Druck nach Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, da die erlebte Diskriminierung nicht die Intensität erreiche, die ein menschenwürdiges Leben unmöglich mache. Subjektive Nachfluchtgründe seien ebenfalls zu verneinen; die exilpolitischen Aktivitäten wie Kritik am Ukraine-Krieg, Veröffentlichung pornografischer Kunst und Teilnahme an Pride-Festivals hätten den Beschwerdeführer nicht so exponiert, dass eine konkrete Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr bestünde. Eine Einberufung zum Militärdienst oder Befragungen am Flughafen würden keine asylrelevanten Nachteile begründen.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich. Völkerrechtliche Hindernisse nach Art. 5 AsylG bestehen nicht, da keine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung droht. Eine Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG liegt nicht vor: Der gut ausgebildete Beschwerdeführer kann sich beruflich umorientieren, verfügt über ein Beziehungsnetzwerk in D._______ und seine gesundheitlichen Beschwerden (Stress, Vitamin-D-Mangel) stellen keine medizinische Notlage dar. Auch die Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine begründet keine allgemeine Gewalt, die eine Rückkehr generell unzumutbar machen würde. Da der Beschwerdeführer weiterhin als mittellos gilt, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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