Minderjähriger Asylsuchender verschleiert Herkunft und liefert widersprüchliche Angaben: Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt (Art. 83 AuG)
- Datum
- 03.05.2016
- Geschäftsnummer
- E-2593/2016
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 2a AsylV Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 37 VGG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein minderjähriger Asylsuchender beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war. Er machte geltend, der Vollzug sei unzulässig, unzumutbar oder unmöglich und beantragte vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Das SEM hatte zuvor festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Der Beschwerdeführer bestritt diese Feststellungen nicht, sondern richtete seine Beschwerde ausschliesslich gegen die Vollzugsanordnung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des SEM, den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer hatte die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle nicht die Flüchtlingseigenschaft, nicht angefochten; diese war daher rechtskräftig geworden (Art. 105 AsylG). Damit entfiel das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG. Die Zulässigkeit des Vollzugs wurde daher allein anhand der allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Schutznormen geprüft, insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK. Aus den Akten ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach diesen Normen verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde verneint, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht grob verletzt hatte: Er reichte keine Reisepapiere oder Identitätsausweise ein, machte spärliche und widersprüchliche Angaben zur Herkunft (z. B. wechselnde Angaben zur Stiefmutter/Tante, zur Schulbildung, zur Mobilität im Heimatland) und verschleierte systematisch seine wahre Lebenssituation. Gemäss Art. 8 AsylG und Art. 2a AsylV 1 ist die Mitwirkungspflicht zentral; ihre grobe Verletzung führt dazu, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, hypothetische Vollzugshindernisse in einem unbekannten Herkunftsland zu recherchieren – auch nicht bei Minderjährigkeit (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Die Möglichkeit des Vollzugs ergab sich daraus, dass es allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag, die notwendigen Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Da alle drei Voraussetzungen für den Vollzug erfüllt waren, fiel die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1–4 AuG weg.
Die Beschwerde wurde abgewiesen (Art. 106 AsylG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt, weil die Begehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Mitwirkungspflicht bei minderjährigen Asylsuchenden unterstreicht und klarmacht, dass deren Alter allein kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellt, wenn sie die erforderlichen Angaben bewusst vorenthalten und ihre Herkunft verschleiern.
Regeste
Vollzug der Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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