Asylsuchende mit religiöser Trauung, zivilrechtlicher Eheschliessung und gemeinsamem Kind in der Schweiz: Überstellung nach Österreich verboten wegen Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK)
- Datum
- 27.07.2016
- Geschäftsnummer
- E-262/2016
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 51 AsylG Art. 106 AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Eine syrische Asylsuchende reiste über mehrere Länder in die Schweiz ein und beantragte dort Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete ihre Wegweisung nach Österreich an, weil sie dort zuvor bereits um Asyl ersucht hatte und Österreich der Wiederaufnahme zugestimmt hatte. Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass sie mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemann verheiratet sei, mit ihm ein gemeinsames Kind habe und in einem gemeinsamen Haushalt lebe; eine Überstellung nach Österreich verletze daher ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Sie beantragte, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob die Schweiz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin-III-Verordnung selbst eintreten muss.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und wies es an, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Schweiz durchzuführen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits am 21. Januar 2015 in der Türkei religiös getraut worden waren, am 24. Oktober 2015 in der Schweiz eine grosse religiöse Heiratszeremonie und -feier abgehalten hatten, am 12. Januar 2016 ein formelles Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt D._______ eingeleitet hatten, am 21. März 2016 zivilrechtlich in der Schweiz geheiratet hatten und am 21. April 2016 ein gemeinsames Kind zur Welt brachten. Seit ihrer Einreise in die Schweiz am 16. September 2015 lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann war als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz ansässig und besaß damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Diese Umstände erfüllten die Voraussetzungen für ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Überstellung nach Österreich hätte dieses Recht verletzt und hätte daher eine völkerrechtlich gebotene Ausübung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordert. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, Art. 13 Dublin-III-VO (als Definition von Familienangehörigen), Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da die Beschwerdeführerin obsiegte, wurden keine Verfahrenskosten erhoben und das SEM wurde verpflichtet, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'873.70 auszurichten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass eine religiöse Trauung, eine spätere zivilrechtliche Eheschliessung und die Geburt eines gemeinsamen Kindes in der Schweiz zusammen mit dem gemeinsamen Haushalt und dem gefestigten Aufenthaltsstatus des Ehemanns ausreichen, um einen einklagbaren Anspruch auf Selbsteintritt der Schweiz nach der Dublin-III-Verordnung zu begründen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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