Asylsuchender reist wegen Verlobter in die Schweiz: Keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 11.07.2025
- Geschäftsnummer
- D-3976/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 51 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 62 ZStV
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl, weil er mit seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Verlobten zusammenleben möchte. Er behauptete, in der Türkei aufgrund seines persönlichen, religiösen und politischen Hintergrunds Verfolgung zu befürchten. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer rügte dies beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Aufhebung der Wegweisung sowie eine gerichtliche Anhörung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Anhörung durch das SEM ausdrücklich angegeben, in der Türkei keine Probleme gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein; seine Ausreise begründete er allein damit, mit seiner Verlobten in der Schweiz zusammenzuleben. Dies entspricht keiner der abschliessend genannten Asylgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Seine später behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund seines persönlichen, religiösen und politischen Hintergrunds blieb gänzlich unsubstantiiert und konnte daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 7 AsylG). Auch die Voraussetzungen für Familienasyl nach Art. 51 AsylG waren nicht erfüllt, da keine gefestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK vorlag und das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt noch nicht abgeschlossen war (Art. 39 ZStV). Der Vollzug der Wegweisung war zulässig, weil keine ernsthafte Gefährdung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 3 EMRK nachgewiesen wurde (Art. 83 Abs. 3 AIG; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK), zumutbar, weil keine konkrete Gefährdung durch Krieg, Bürgerkrieg oder medizinische Notlage bestand (Art. 83 Abs. 4 AIG), und möglich, weil der Beschwerdeführer in der Lage war, die notwendigen Reisedokumente bei der türkischen Vertretung zu beschaffen (Art. 83 Abs. 2 AIG; Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die gerichtliche Anhörung wurde abgelehnt, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und die summarische Entscheidung nach Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG zulässig war.
Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass die bloße Absicht, mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Person eine Ehe einzugehen, ohne glaubhafte Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung oder einer bereits bestehenden gefestigten Lebensgemeinschaft, keinen Anspruch auf Asyl oder vorläufige Aufnahme begründet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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