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Justizze. Art. 7 ATG

Bundesverwaltungsgericht

Türkischer Kurde mit HDP-Bezug und angeblichem Ermittlungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 ATG beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 3 AsylG)

Datum
05.11.2025
Geschäftsnummer
D-7540/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 7 ATG Art. 299 ATG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie suchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten innerhalb der HDP und seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei verfolgt worden. Er berichtete von drei Polizeikontrollen und Mitnahmen im Jahr 2021 sowie einem Schuss auf sein Fahrzeug durch Mitglieder eines Vereins. Zudem verwies er auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Anerkennung als Flüchtling sowie die vorläufige Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen konnte. Die drei Polizeikontrollen und Mitnahmen im Jahr 2021 seien zwar belastend, aber nicht intensiv genug, um ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren. Der Schuss auf sein Fahrzeug durch Mitglieder eines Vereins stelle ein gemeinrechtliches Delikt dar, bei dem die türkischen Behörden bei konkreteren Anhaltspunkten schutzwillig oder schutzfähig gewesen wären. Das angebliche Ermittlungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 ATG weise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, da keines der vier kumulativen Kriterien aus dem Koordinationsurteil E-4103/2024 erfüllt sei; insbesondere drohe keine Untersuchungshaft. Auch die übrigen vorgelegten Dokumente enthielten keine Hinweise auf eine aktuelle oder zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren zudem in wesentlichen Punkten unklar und widersprüchlich, sodass sie nach Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemacht waren. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht durch das SEM war nicht ersichtlich, sodass eine Rückverweisung an die Vorinstanz entfiel. Eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG war nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen für eine solche Massnahme nicht vorlagen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei der bereits eingezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung verwendet wurde. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der flüchtlingsrechtlichen Relevanzkriterien für türkische Ermittlungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 ATG bekräftigt und klarmacht, dass bloße Verdachtsverfahren ohne konkrete Haftdrohung nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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