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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Kurdischer Asylsuchender mit Social-Media-Beiträgen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
09.10.2025
Geschäftsnummer
E-5324/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 32 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein kurdischer Staatsangehöriger der Türkei beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei wegen seiner politischen Äusserungen in sozialen Medien sowie wegen zweier strafrechtlicher Verfahren – eines wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und eines wegen Propaganda für eine Terrororganisation – in der Türkei verfolgt. Er reichte zahlreiche türkische Gerichtsdokumente ein, darunter Festnahmebefehle, Anklageschriften und Verhandlungsprotokolle, und berief sich auf Diskriminierung als Kurde sowie auf Nachforschungen der Sicherheitskräfte in seinem familiären Umfeld. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Er machte zudem geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar oder unmöglich.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder ein exponiertes politisches Profil noch strafrechtliche Vorbelastungen aufweise; daher lasse sich aus den gegen ihn in der Türkei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terrororganisation allein – auch kombiniert – keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ableiten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligungen als Kurde seien nicht über die allgemeinen Nachteile hinausgehend, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt seien, und erfüllten daher nicht die strengen Voraussetzungen für eine Kollektivverfolgung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nach dem Putschversuch von 2016 rechtfertige keine Annahme einer allgemeinen Gewalt- oder Bürgerkriegssituation im ganzen Land. Der Beschwerdeführer habe weder eine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK glaubhaft gemacht noch dargetan, dass ihm bei Rückkehr aus gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen eine existenzbedrohende Lage drohe. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung möglich, da der Beschwerdeführer selbst für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente zuständig sei. Die Entscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 AsylG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 1–4 AIG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK und Art. 33 Abs. 1 FK. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die konstante Rechtsprechung zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz isolierter Social-Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei ohne zusätzliche Risikofaktoren bestätigt und klare Grenzen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Kurden und Aleviten zieht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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