Justizze.

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Justizze. Art. 97 AsylG

Gesetzesartikel

Art. 97 AsylG – Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

2 Entscheide, in denen Art. 97 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.