Gesetzesartikel
Art. 97 AsylG – Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
2 Entscheide, in denen Art. 97 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylbewerberinnen aus Sri Lanka reichen zweites Gesuch mit neuen Vorbringen zur sexuellen Belästigung und LTTE-Familienzugehörigkeit ein: Unglaubhaftigkeit führt zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Durchsetzungshaft endet bei Asylgesuch: Sache zur Prüfung der Vorbereitungshaft zurückgewiesen (Art. 78 AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.