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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Kolumbianische politische Aktivistin beantragt Asyl wegen Drohungen durch nichtstaatliche Akteure: Kein Nachweis für staatliche Verfolgung oder unzureichenden staatlichen Schutz, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 AsylG)

Datum
26.05.2026
Geschäftsnummer
D-1929/2026
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 33 FK Art. 1 FoK

Zusammenfassung

Eine kolumbianische Staatsangehörige beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, sie sei als politische Aktivistin seit 2021 wiederholt durch Drogenhändler, Guerillagruppen, paramilitärische Gruppierungen und Einzelpersonen bedroht worden, darunter auch über soziale Medien und im öffentlichen Raum. Sie führte an, sie habe bei kolumbianischen Behörden, insbesondere bei der Unidad Nacional de Protección (UNP), um Schutz ersucht und dort eine Risikobeurteilung sowie notfallmässige Sicherheitsmassnahmen erhalten, jedoch ohne wirksamen Schutz. Die Vorinstanz lehnte ihr Asylgesuch ab, stellte fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete ihre Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte neben der Gewährung von Asyl auch eventualiter vorläufige Aufnahme oder Rückweisung an die Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weder durch Beweismittel noch durch ihre Aussagen überzeugend darlegen konnte, durch Staatsbeamte oder Politiker bedroht worden zu sein; ihre politischen Aktivitäten und ihr Engagement in NGOs reichten nicht aus, um ein herausragendes politisches Profil zu begründen, und ihr behaupteter landesweiter Bekanntheitsgrad erschien fragwürdig. Zudem hatte sie bereits erfolgreich staatlichen Schutz in Anspruch genommen: Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Anzeigen entgegen und bearbeitete sie; die UNP führte eine Risikoanalyse durch, stufte ihre Gefährdung als moderat ein und beauftragte den Bürgermeister ihres Wohnorts mit Sicherheitsmassnahmen. Die vom Gericht als lediglich verbale Drohungen und Beschimpfungen bewerteten Übergriffe erreichten nicht die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG. Auch war eine inländische Fluchtalternative zumutbar, da die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Kolumbien nichts an dieser Einschätzung änderten. Der Vollzug der Wegweisung wurde zudem als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt: Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG war nicht gegeben, da die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde; es bestand keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK; weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wie Gesundheit oder finanzielle Notlage machten den Vollzug unzumutbar; und ihr bis 2034 gültiger Reisepass gewährleistete die Möglichkeit des Vollzugs. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Beweislast bei der Glaubhaftmachung eines landesweit wirksamen politischen Profils und die strenge Prüfung der Wirksamkeit staatlichen Schutzes in Kolumbien unterstreicht – selbst wenn formell Massnahmen wie eine 'ruta de emergencia' angeordnet wurden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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