Wegweisungsvollzug Kosovo trotz Suizidgefahr und Traumaort zumutbar: Beschwerde abgewiesen (Art. 83 Abs. 2 AIG)
- Datum
- 21.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-5464/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 40 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 93 AsylG Art. 75 AsylV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 18 Weg-
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 17. Juli 2026 am Flughafen Zürich ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch ab, verweigerte die Einreise und ordnete die Zuweisung in den Transitbereich sowie die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer hatte bereits 2019 Asyl beantragt; nach einer Aufhebung und Neubeurteilung wurde er im September 2025 in den Kosovo zurückgeführt. Er machte geltend, ihm sei dort das Sorgerecht für seine zwei Kinder entzogen worden, er leide unter schweren psychischen Problemen und Suizidalität und müsse an den Ort eines erlebten Massakers zurückkehren. Er begehrte die Aufhebung der Wegweisungsverfügung, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die angefochtene Verfügung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da der Beschwerdeführer kein Flüchtling ist und das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG nicht greift. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK vor.
Der Kosovo gilt als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG. Die allgemeine Lage ist weder von Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt geprägt, sodass der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zumutbar ist. Auch gesundheitliche Gründe führen nicht zur Unzumutbarkeit. Zwar diagnostizierte ein Psychiater im Kosovo eine Verschlechterung des Zustands und hielt eine Behandlung dort für unmöglich, doch handelt es sich um eine nicht näher begründete Einzelmeinung ohne weitere fachärztliche Abklärung. Das Gericht hält fest, dass im Kosovo ein mehrstufiges psychiatrisches Behandlungssystem existiert und das Regionalspital C in der Nähe des Wohnorts stationäre und ambulante Betreuung anbietet. Dem Beschwerdeführer steht zudem individuelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 AsylV zur Verfügung.
Hinsichtlich des Traumaorts kann der Beschwerdeführer sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Sein familiäres Netz ist intakt, da zwei Brüder im Kosovo leben und seine Schwester sowie Freunde aus der Schweiz bereits früher medizinische Behandlungen finanziert haben. Allfällige Suizidalität steht dem Vollzug nicht entgegen, solange konkrete Schutzmassnahmen getroffen werden. Da keine Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG bestehen und der Beschwerdeführer bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirken muss, fällt die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1-4 AIG ausser Betracht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Georgischer Staatsbürger aus Abchasien erhält keinen vorübergehenden Schutz: Sichere Rückkehr nach Georgien trotz Gesundheitsproblemen zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Türkischer Kurde mit Ermittlungsverfahren und PTBS: Keine Flüchtlingsanerkennung, Wegweisungsvollzug trotz psychischer Erkrankung zumutbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylbewerber aus China mit chronischen psychischen Erkrankungen und Diabetes: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylgesuch abgelehnt: Südafrikanische Staatsbürgerschaft trotz Fälschungsvorwurf anerkannt, kein Schutzbedarf, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 7, 44 AsylG)
- Kurdische Türkin beantragt Asyl wegen politischer Aktivität für die HDP: Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da Vorführbefehl nicht glaubhaft und Strafverfahren nicht asylrelevant (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender mit schwerer Depression und PTBS-Verdacht wird nach Griechenland zurückgewiesen: Vollzug der Wegweisung bleibt zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylsuchende mit PTBS und Suizidalität nach stationärer Behandlung in der Schweiz: Vollzug der Wegweisung nach Griechenland bleibt zulässig und zumutbar (Art. 3 EMRK, Art. 44 AsylG)
- Tamilin aus Sri Lanka beantragt Asyl wegen CID-Befragung und familiärer Verfolgung: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)