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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylgesuch abgelehnt: Südafrikanische Staatsbürgerschaft trotz Fälschungsvorwurf anerkannt, kein Schutzbedarf, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 7, 44 AsylG)

Datum
21.08.2025
Geschäftsnummer
D-6558/2025
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 75 AsylV Art. 83 AuG Art. 3 EMRK

Zusammenfassung

Eine simbabwische Staatsangehörige reiste mit einem gefälschten Schengen-Visum und einem südafrikanischen Reisepass in die Schweiz ein und stellte am Flughafen ein Asylgesuch. Sie begründete dieses mit häuslicher Gewalt durch ihren drogenabhängigen Ehemann in Südafrika sowie mit der unsicheren Lage in Simbabwe. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich weg und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung sowie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.

Das Gericht geht entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin von der Echtheit des südafrikanischen Reisepasses und damit von ihrer südafrikanischen Staatsbürgerschaft aus. Der Pass weist Ein- und Ausreisestempel von Simbabwe und Südafrika aus Januar 2025 auf, obwohl die Beschwerdeführerin angab, ihn erst im Juni 2025 erhalten zu haben; zudem wurde er bereits im Dezember 2024 ausgestellt. Diese Diskrepanzen vermochte sie nicht überzeugend zu erklären, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Doppelstaatsbürgerschaft ausging. Als Grund für die Ausreise machte sie häusliche Gewalt durch ihren Ehemann geltend. Da Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt und die Behörden als schutzfähig und schutzwillig gelten, liegt keine staatliche Verfolgung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich in ausreichendem Masse um staatlichen Schutz bemühte oder dieser ihr verweigert wurde. Zudem bestand eine interne Fluchtalternative innerhalb Südafrikas, da sie über gültige Ausweisdokumente verfügte und erwerbstätig war.

Der Vollzug der Wegweisung nach Südafrika ist zulässig, zumutbar und möglich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch Hinweise auf Xenophobie begründen eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 3 EMRK oder der UN-Antifolterkonvention. Eine medizinische Notlage liegt nicht vor, da sie bereits im Heimatstaat behandelt wurde und Zugang zur individuellen Rückkehrhilfe hat. Auch eine wirtschaftliche oder soziale Notlage ist nicht konkret dargelegt, zumal sie seit 1997 in Südafrika lebte und gemeinsam mit Tochter und Enkel zurückkehrt. Die Wegweisung ist aufgrund des gültigen Reisepasses auch technisch möglich. Eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Simbabwe erübrigt sich angesichts der anerkannten südafrikanischen Staatsbürgerschaft.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Regeste

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. August 2025

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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