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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Türkischer Kurde mit Ermittlungsverfahren und PTBS: Keine Flüchtlingsanerkennung, Wegweisungsvollzug trotz psychischer Erkrankung zumutbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG)

Datum
25.08.2026
Geschäftsnummer
E-5661/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 7 ATG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 47 AsylG Art. 54 AsylG Art. 93 AsylG Art. 75 AsylV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK

Zusammenfassung

Ein kurdischer Beschwerdeführer aus der Türkei begehrt Asyl und macht geltend, er werde wegen seiner angeblichen Unterstützung der PKK sowie aufgrund von Facebook-Posts wegen Terrorpropaganda strafrechtlich verfolgt. Er reichte diverse türkische Justizdokumente ein, darunter Festnahmebefehle und Anklageschriften, und berief sich auf ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Zudem leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge des Todes seiner Ehefrau und Kinder beim Erdbeben im Februar 2023. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine unzureichende Anhörung und die Nichtberücksichtigung seiner Verbindungen zur PKK sowie die Unzumutbarkeit der Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorbringen betreffend eine Verfolgung wegen PKK-Unterstützung erachtet das Gericht als nachgeschoben und unsubstantiiert, da der Beschwerdeführer dies weder in der Anhörung noch in früheren Stellungnahmen erwähnt hatte. Hinsichtlich der eingereichten türkischen Justizdokumente stellt das Gericht fest, dass allein die Hängigkeit von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung keine asylrechtliche Relevanz hat, solange keine konkrete Verurteilungsgefahr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität besteht. Ein neu behauptetes Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation wird als konstruierter Sachverhalt eingestuft, da entsprechende Dokumente fehlen und Unglaubhaftigkeitsindizien vorliegen. Auch das exilpolitische Engagement in der Schweiz reicht für eine Exponierung als Regimegegner nicht aus, da der Beschwerdeführer lediglich als Teilnehmer an Kundgebungen in Erscheinung trat.

Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs prüft das Gericht die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Episode und Angststörung. Trotz der traumatischen Ereignisse durch das Erdbeben und den Familienverlust geht das Gericht davon aus, dass psychische Erkrankungen in der Türkei adäquat behandelbar sind, da das Gesundheitssystem westeuropäischen Standards entspricht und psychiatrische Versorgung sowie Medikamente verfügbar sind. Eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands bei Rückkehr wird daher verneint. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb eine vorläufige Aufnahme nicht angeordnet wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde; dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von CHF 2'150 zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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