Asylsuchender mit anerkanntem Flüchtlingsstatus in Griechenland wird in die Schweiz zurückgewiesen: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen sicherem Drittstaat Griechenland (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 10.09.2018
- Geschäftsnummer
- D-4819/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 AuG Art. 83 BGG Art. 25 BV Art. 1 Dublin-III-VO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein iranischer Staatsangehöriger suchte in der Schweiz Asyl und gab an, nach seiner Konvertierung zum Christentum in Griechenland bedroht und geschlagen worden zu sein; dort war er als anerkannter Flüchtling aufgehalten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat, und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, in Griechenland keine Unterkunft erhalten zu haben und bei einer Polizeistelle in Athen für die Aufnahme einer Anzeige 100 Euro bezahlen zu müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Griechenland zu weisen.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen als anerkannter Flüchtling in Griechenland aufgehalten, welches seit dem 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet ist. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 3. August 2018 ausdrücklich zu. Damit waren die Voraussetzungen für das Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist zulässig, weil keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise entgegenstehen; der Beschwerdeführer brachte keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass Griechenland ihm keinen effektiven Schutz gewähren oder ihn unmenschlichen Lebensbedingungen aussetzen würde. Auch die Zumutbarkeit des Vollzugs ist gegeben, da die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland – trotz der Wirtschaftskrise – nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde; er kann sich an die griechischen Behörden oder Gerichte wenden, um seine Rechte geltend zu machen. Die Möglichkeit des Vollzugs ist ebenfalls gegeben, weil die griechischen Behörden der Rückübernahme zustimmten. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme entfällt daher. Die angefochtene Verfügung verstösst nicht gegen Bundesrecht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Die Kosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast des Asylsuchenden bei der Inanspruchnahme von Vollzugshindernissen im Rahmen der Rückführung in einen sicheren Drittstaat: bloße, unkonkrete Behauptungen über fehlende Unterkunft oder korrupte Polizeipraktiken genügen nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit des griechischen Schutzsystems zu widerlegen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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