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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Asylwiderruf nach Straftaten: Vorläufige Aufnahme abgelehnt, weil Verurteilung zu längerfristiger Freiheitsstrafe nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme begründet

Datum
23.03.2020
Geschäftsnummer
D-806/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 62 AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 51 AsylG Art. 25 BV Art. 2 EMRK Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 1 FK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 83 IG Art. 60 StGB Art. 63 StGB Art. 64 StGB Art. 66a StGB Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger, der 2010 in die Schweiz eingereist war und 2014 derivativ als Flüchtling anerkannt worden war, verlor 2016 seinen Asylstatus wegen strafrechtlicher Delinquenz. Das kantonale Migrationsamt beantragte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme, da der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei möglicherweise nicht zulässig oder zumutbar sei. Das SEM lehnte den Antrag ab. Der Betroffene erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, ihm drohe bei Rückkehr in die Türkei Folter oder unmenschliche Behandlung wegen seiner politisch aktiven Familie und seiner eigenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz; zudem sei die Rückkehr wegen gesundheitlicher Probleme und familiärer Bindungen in der Schweiz unzumutbar. Die Parteien stritten darüber, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei und ob die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des kantonalen Antrags auf vorläufige Aufnahme. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden war – eine Tatbestandsvoraussetzung für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG. Diese Verurteilung erfolgte 2015 durch das Bezirksgericht E._______ wegen gewerbsmässigen […], mehrfachen […], mehrfacher […] und betrügerischen […]. Auch die spätere Verurteilung durch das Bezirksgericht G._______ vom 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und Landesverweisung nach Art. 66a Bst. c StGB verstärkte das Gewicht des öffentlichen Interesses am Vollzug der Wegweisung. Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, bei Rückkehr in die Türkei einer konkreten und ernsthaften Gefahr nach Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, noch dass ein Politmalus bei seiner Militärdienstverweigerung vorlag; seine Angaben zu Behelligungen durch türkische Behörden waren widersprüchlich und nicht hinreichend belegt. Die familiären Bindungen in der Schweiz wurden als nicht entscheidend bewertet, da er in der Türkei weiterhin ein soziales Beziehungsnetz habe und medizinische Versorgung dort möglich sei. Unter Abwägung aller Umstände – insbesondere der Schwere und Wiederholung seiner strafrechtlichen Verstösse sowie der Dauer seines Aufenthalts – überwog das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Damit war die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verhältnismässig und die vorläufige Aufnahme nicht zu gewähren. Die Beschwerde wurde abgewiesen; auf Verfahrenskosten wurde verzichtet, weil die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war.

Regeste

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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