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Justizze. Art. 12 EMRK

Bundesgericht

Ehegatte beantragt Teilurteil im Scheidungspunkt wegen Wiederverheiratungswunsch und langem Verfahren: Liquidität und unzumutbare Dauer rechtfertigen Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 298 · ATF 144 III 298 · DTF 144 III 298
Datum
14.05.2018
Geschäftsnummer
5A_623/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 91 BGG Art. 99 BGG Art. 107 BGG Art. 29 BV Art. 12 EMRK Art. 114 ZGB Art. 240 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehegatte beantragte beim Bezirksgericht ein Teilurteil über die Scheidung, bevor die Scheidungsfolgen entschieden sind, weil er sich wiederverheiraten möchte und das Verfahren bereits sehr lange dauert. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab, das Obergericht bestätigte dies. Der Antragsteller erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte, die Ehe durch Teilurteil zu scheiden, unter Hinweis auf sein Recht auf Ehe und Wiederverheiratung sowie auf die unzumutbare Verfahrensdauer. Die Gegenseite widersprach dem Teilurteil, weil sie befürchtete, dass die Regelung der Scheidungsfolgen erschwert würde.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und gewährte dem Beschwerdeführer das begehrte Teilurteil im Scheidungspunkt. Es stellte fest, dass die Scheidung nach Art. 114 ZGB liquide ist, weil die Parteien bei Einreichung der Scheidungsklage am 4. Juli 2014 bereits mehr als zwei Jahre getrennt gelebt hatten. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit 66 Jahre alt, lebte seit gut zwei Jahren mit seiner ersten Ehefrau zusammen und wollte sie wieder heiraten; zudem musste er als Unternehmer eine Nachfolgeregelung treffen, die durch das fortbestehende gesetzliche Erbrecht der Beschwerdegegnerin erschwert wurde. Das Verfahren dauerte bis zur zweiten Abweisung des Teilurteilsantrags rund zweieinhalb Jahre vor dem Bezirksgericht; die Hauptverhandlung war erst für den 5. Juli 2018 vorgesehen, also vier Jahre nach Rechtshängigkeit. Das Bezirksgericht hatte zudem festgestellt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relativ komplex sei, insbesondere bei den Kinderbelangen und dem Güterrecht, und es gab zahlreiche weitere Entscheide und Massnahmen zu den Kinderbelangen. Das Bundesgericht folgerte, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO keinen Teilentscheid im Scheidungspunkt ausschliesst, und dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Folgen überwiegt. Damit wurde die Ehe geschieden. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden hälftig aufgeteilt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens hat das Obergericht neu zu befinden. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals klargestellt hat, dass Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, und weil es konkret festgestellt hat, dass ein Teilurteil gerechtfertigt ist, wenn die Scheidung liquide ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht – ohne dass zusätzlich ein Fehlverhalten des Gerichts erforderlich ist.

Regeste

Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). Regeste Art. 283 al. 1 CPC; procédure de divorce; unité du jugement de divorce; décision partielle limitée au principe du divorce. Le principe de l'unité du jugement de divorce selon lequel le tribunal prononce le divorce et règle également les effets de celui-ci dans sa décision, n'exclut pas une décision partielle limitée au principe du divorce, lorsque les deux époux consentent à une telle décision ou lorsque l'intérêt de l'un des époux à obtenir une décision partielle limitée au principe du divorce est supérieur à l'intérêt de l'autre conjoint à obtenir une décision unique réglant tant le principe du divorce que les effets de celui-ci (consid. 5-8). Regesto Art. 283 cpv. 1 CPC; procedura di divorzio; unità della decisione; decisione parziale sul principio del divorzio. La regola secondo cui nella decisione di divorzio il giudice pronuncia anche sulle sue conseguenze non esclude una decisione parziale sul solo principio del divorzio, se i coniugi vi acconsentono o se l'interesse di un coniuge ad ottenere una decisione parziale sul principio del divorzio è superiore all'interesse dell'altro coniuge ad ottenere un giudizio simultaneo sul principio del divorzio e sulle sue conseguenze (consid. 5-8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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